Sicherungsmaßnahme
TRPD New Energy GmbH
Monheim am Rhein
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur TRPD New Energy GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.04.2026, Aktenzeichen 502 IN 99/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 99/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 99049
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Andreas Röpke
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 99/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 99049 eingetragenen TRPD New Energy GmbH, Am Knipprather Busch 6-8, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Kämmerer,
ist am 27.04.2026, um 14:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 99/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 99049 eingetragenen TRPD New Energy GmbH, Am Knipprather Busch 6-8, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Kämmerer,
ist am 27.04.2026, um 14:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 99/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.04.2026