Forderungsprüfung

Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt)

Ellerbek

Das Amtsgericht Pinneberg hat zur Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.04.2023, Aktenzeichen 71 IN 141/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Pinneberg
Aktenzeichen
71 IN 141/22
Registerbezug
Pinneberg, HRA 9094 PI
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
11.04.2023
Rechtsform
KG

Veröffentlichungstext

71 IN 141/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Triple A Talentsinvest 2 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt, geboren am 10.05.1964
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9094 PI
- Schuldnerin -

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Simon Boës
Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg
Telefon: 040 8972664300
Telefax: 040 8972664100

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwältin Jennie Best als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Triple A Talentsinvest 1 UG & Co. KG sowie im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Triple A Talentsinvest 4 UG & Co. angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 06.04.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Eröffnung des Verfahrens