Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

ToriGroup GmbH

Heilbronn

Das Amtsgericht Heilbronn hat zur ToriGroup GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2026, Aktenzeichen 4 IN 608/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen
4 IN 608/25
Registerbezug
Stuttgart, HRB 788612
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
04.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2023
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
a) die Überlassung und Vermittlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der medizinischen Pflege und der Altenpflege, b) die Überlassung und Vermittlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich des Eisenbahn- und Schienenverkehrs.

Veröffentlichungstext

4 IN 608/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ToriGroup GmbH, Ferdinand-Braun-Straße 4, 74074 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Essig, Karl-Marx-Straße 50, 74080 Heilbronn
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 788612
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Pflug, Kaiserslauterner Straße 71/2, 74078 Heilbronn, Gz.: ToriGroup GmbH

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lutz Lohmann, Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.09.2026. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt für die Fortführung für die Dauer von ca. 8 Wochen mit 48 Arbeitnehmern einen Zuschlag von 35 % sowie für Sanierungsbemühungen und Arbeitnehmerangelegenheiten. In der Gesamtschau macht er einen Zuschlag von 50 % geltend.

Der vorläufige Verwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt, § 63 Abs.3 InsO. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat, § 11 Abs.1 InsVV.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.328.250,05 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR .
Im vorliegenden Verfahren ergeben sich folgende Zuschläge:
- Bei der Festsetzung eines eventuellen Zuschlags für die Betriebsfortführung ist eine Vergleichsberechnung nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 b) InsVV vorzunehmen, vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.06.2011- IX ZB 47/10-.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Fortführungsüberschuss mit 514.520,80 EUR ermittelt.
Die Regelvergütung nach § 63 Abs.3 S. 2 InsO aus einer Teilungsmasse in Höhe von 1.328.250,05 EUR unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung beträgt BETRAG EUR.
Die Regelvergütung aus einer Teilungsmasse ohne Berücksichtigung der Betriebsfortführung in Höhe von 813.729,25 EUR beträgt 14.538,01 EU .
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb von dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Dauer von ca. 8 Wochen mit 48 Arbeitnehmern fortgeführt. Die Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs erforderte zunächst die detaillierte Ermittlung des Auftragsbestands und des Personaleinsatzes sowie die Erstellung und laufende Anpassung eines wöchentlichen Liquiditätsplans, was einen deutlich erhöhten Kontroll- und Leitungsaufwand im Sinne zuschlagswürdiger Erschwernisse darstellt. Hinzu kam die sofortige Kontaktaufnahme zu den Hauptkunden und Dienstleistern - - sowie die Koordinierung des bundesweiten Mitarbeitereinsatzes.
Dem Insolvenzgericht erscheint daher für die Betriebsfortführung ein Zuschlag von 40 % für angemessen. Die Vergütung ohne Berücksichtigung würde somit 37.798,83 EUR betragen. Damit ergibt sich eine Differenz von 20.430,95 EUR.
Für die Betriebsfortführung konnte daher ein Zuschlag von 29,41 % gewährt werden.
- Eine Abwicklung von Arbeitsverhältnissen kann eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter hier in besonderem Maße belastet wurde. Erforderlich sind Tätigkeiten, welche über eine bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. So rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in der Regel einen Zuschlag, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind; unterhalb dieser Schwelle ist der Mehraufwand durch die Regelvergütung abgegolten. Im Unternehmen waren 48 Arbeitnehmer beschäftigt, die bundesweit verteilt waren. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Verfahren jedoch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung Dritte zu Lasten der Masse beauftragte.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter ansonsten vorgetragenen Arbeitgeberpflichten, insbesondere im Rahmen von Kündigungen, der Bearbeitung von Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigungen etc. gehören zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters und sind bereits in dem gewährten Zuschlag für Betriebsfortführung abgegolten . Nach alledem kommt für die Zahl der Arbeitnehmer nur ein geringer Zuschlag in Betracht.

- Bemühungen um eine Sanierung der Schuldnerin gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Maßstab für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen zu gewähren ist, ist der vom Insolvenzgericht festzustellende Umfang der Tätigkeit.
In Abstimmung mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH wurde daher bereits anfangs des Insolvenzeröffnungsverfahrens die Möglichkeit eruiert, den Geschäftsbetrieb im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf Dritte zu übertragen. Es erfolgten bereits mehrere Gespräche. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Sanierungsbemühungen bereits Ende Juni 2025 zerschlugen, da die Hauptauftraggeberin das Vertragsverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung kündigte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Insolvenzgericht die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte bei Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten war ein Übersteigen des Regelsatzes um 39,41 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 27.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
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