Sicherungsmaßnahme
TNP Team Nord GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur TNP Team Nord GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.02.2020, Aktenzeichen 67g IN 36/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 36/20
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 67565
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 10.02.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Joachim Büttner
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 25.600 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Betrieb eines Maklerbüros, der An- und Verkauf von Grundstücken sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte; ferner der Handel mit technischen Kunststoffen, insbesondere Mahlgütern und Granulaten, sowie mit anderen Waren.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 36/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67565 eingetragenen
TNP Team Nord GmbH, Martha-Muchow-Weg 12, 22081 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Frank Piper
Geschäftszweig: Der Betrieb eines Maklerbüros, der An- und Verkauf von
Grundstücken sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und
Geschäfte; ferner der Handel mit technischen Kunststoffen
ist am 07.02.2020, um 14:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Büttner,
Friesenweg 4 / Haus 13, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 36/20
Amtsgericht Hamburg, 07.02.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67565 eingetragenen
TNP Team Nord GmbH, Martha-Muchow-Weg 12, 22081 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Frank Piper
Geschäftszweig: Der Betrieb eines Maklerbüros, der An- und Verkauf von
Grundstücken sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und
Geschäfte; ferner der Handel mit technischen Kunststoffen
ist am 07.02.2020, um 14:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Büttner,
Friesenweg 4 / Haus 13, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 36/20
Amtsgericht Hamburg, 07.02.2020