Vergütungsfestsetzung
TKI TurnKey Innovations GmbH
München
Das Amtsgericht München hat zur TKI TurnKey Innovations GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 1509 IN 2958/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1509 IN 2958/17
- Registerbezug
- München, HRB 220659
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 22.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
1509 IN 2958/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TKI TurnKey Innovations GmbH, Donaustaufer Straße 9, 80993 München, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Rennet Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220659
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.08.2026 (Blatt 313/322 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 313 d. A.) verwiesen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht (Sondervergütung).
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, Rnr. 48 stellt diese Sondervergütung (Zusatzvergütung) einen Teil der Regelvergütung dar. Die Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR erhöht sich somit um die Sondervergütung in Höhe von BETRAG EUR uns beträgt damit insgesamt BETRAG EUR.
Hinsichtlich der Herleitung der Sondervergütung wird auf die Vergleichsberechnung gemäß Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 314 d. A.) verwiesen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.08.2026 (Blatt 315/320 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 70 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Komplexe und aufwendige Verwertungen beziehungsweise Verwertungsbemühungen (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 315/316 d. A.) verwiesen.
Die Verwertung des schuldnerischen Sachanlagevermögens beziehungsweise die Bemühungen des Insolvenzverwalters darum (konkret im Hinblick auf die von der Schuldnerin entwickelten Prototypen), die immateriellen Vermögensgegenstände und die Betriebs- und Geschäftsausstattung stellte einen wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter dar.
Für diese Bemühungen ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 10 % bis 20 % zu gewähren.
2. Aufwendiger Einzug offener Forderungen (Zuschlag 10 % bis 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 316 d. A.) verwiesen.
Die Prüfung und Verfolgung verschiedener Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger Forderungen der Schuldnerin stellte einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter dar.
Der Forderungseinzug stellte sich für den Insolvenzverwalter insbesondere im Hinblick auf die internationalen Bezüge, die zollrechtlichen Sonderkonstellationen, der Insolvenz einer Drittschuldnerin, die umfangreiche Korrespondenz und Verhandlungen, die rechtliche Beweiswürdigungen, die Prozessrisikoanalysen sowie die mehrjährige Bearbeitung mit erheblichem Ermittlungs- und Prüfungsaufwand außerordentlich komplex dar.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % bis 15 % war diesbezüglich gerechtfertigt.
3. Aufwendige Geltendmachung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 316 Rückseite/317 d. A.) verwiesen.
Die Geltendmachung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer stellte einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter dar.
Die mehrjährige Forderungsdurchsetzung gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer erforderte einen erheblichen Koordinations-, Verhandlungs- und Überwachungsaufwand für den Insolvenzverwalter.
Für diese Tätigkeiten war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 10 % bis 20 % zu gewähren.
4. Aufwendige Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (Zuschlag
15 % bis 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 317/318 d. A.) verwiesen.
Die Ermittlung, Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen bildete einen weiteren Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter.
Erschwerende und aufwendige Besonderheiten bildeten hierbei für den Insolvenzverwalter die komplexen Anfechtungskonstellationen, eine doppelte Anfechtungslage, die Koordination der Auskehr an die hiesige Insolvenzmasse, eine Verpfändungsvereinbarung sowie intensive rechtliche Auseinandersetzungen.
Für diese Tätigkeiten war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 15 % bis 25 % zu gewähren.
Hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass eine externe Prozesskanzlei für die gerichtliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter hinzugezogen wurde.
5. Aufwendige Verwertungsbemühungen bezüglich der Beteiligungen an einer chinesischen Gesellschaft (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 318 Rückseite/319 d. A.) verwiesen.
Die Verwertungsbemühungen hinsichtlich der Beteiligung der Schuldnerin an einer Ltd. mit Sitz in China (30-prozentige Beteiligung) gestaltete sich für den Insolvenzverwalter als besonders aufwendig.
Hierbei mussten insbesondere umfangreiche internationale Recherchen durch den Insolvenzverwalter angestellt werden. Weiter erfolgte eine Prüfung der Verwertbarkeit der Beteiligung unter Berücksichtigung der Treuhandkonstruktion durch den Insolvenzverwalter.
Hinsichtlich dieser komplexen Prüfungen und Verwertungsbemühungen erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % bis 20 % als angemessen.
Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass eine durch den Insolvenzverwalter zugezogene Rechtsanwaltskanzlei zur Unterstützung tätig war.
6. Abschlag vorläufige Insolvenzverwaltung (Abschlag 5 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 5 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
7. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 70 % beantragt.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag erschien dem Gericht gerechtfertigt und war daher antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine erhöhte Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TKI TurnKey Innovations GmbH, Donaustaufer Straße 9, 80993 München, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Rennet Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 220659
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.08.2026 (Blatt 313/322 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 313 d. A.) verwiesen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht (Sondervergütung).
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, Rnr. 48 stellt diese Sondervergütung (Zusatzvergütung) einen Teil der Regelvergütung dar. Die Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR erhöht sich somit um die Sondervergütung in Höhe von BETRAG EUR uns beträgt damit insgesamt BETRAG EUR.
Hinsichtlich der Herleitung der Sondervergütung wird auf die Vergleichsberechnung gemäß Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 314 d. A.) verwiesen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.08.2026 (Blatt 315/320 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 70 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Komplexe und aufwendige Verwertungen beziehungsweise Verwertungsbemühungen (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 315/316 d. A.) verwiesen.
Die Verwertung des schuldnerischen Sachanlagevermögens beziehungsweise die Bemühungen des Insolvenzverwalters darum (konkret im Hinblick auf die von der Schuldnerin entwickelten Prototypen), die immateriellen Vermögensgegenstände und die Betriebs- und Geschäftsausstattung stellte einen wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter dar.
Für diese Bemühungen ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 10 % bis 20 % zu gewähren.
2. Aufwendiger Einzug offener Forderungen (Zuschlag 10 % bis 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 316 d. A.) verwiesen.
Die Prüfung und Verfolgung verschiedener Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger Forderungen der Schuldnerin stellte einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter dar.
Der Forderungseinzug stellte sich für den Insolvenzverwalter insbesondere im Hinblick auf die internationalen Bezüge, die zollrechtlichen Sonderkonstellationen, der Insolvenz einer Drittschuldnerin, die umfangreiche Korrespondenz und Verhandlungen, die rechtliche Beweiswürdigungen, die Prozessrisikoanalysen sowie die mehrjährige Bearbeitung mit erheblichem Ermittlungs- und Prüfungsaufwand außerordentlich komplex dar.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % bis 15 % war diesbezüglich gerechtfertigt.
3. Aufwendige Geltendmachung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 316 Rückseite/317 d. A.) verwiesen.
Die Geltendmachung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer stellte einen weiteren wesentlichen Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter dar.
Die mehrjährige Forderungsdurchsetzung gegen den Gesellschafts-Geschäftsführer erforderte einen erheblichen Koordinations-, Verhandlungs- und Überwachungsaufwand für den Insolvenzverwalter.
Für diese Tätigkeiten war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 10 % bis 20 % zu gewähren.
4. Aufwendige Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (Zuschlag
15 % bis 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 317/318 d. A.) verwiesen.
Die Ermittlung, Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen bildete einen weiteren Schwerpunkt der Verfahrensabwicklung für den Insolvenzverwalter.
Erschwerende und aufwendige Besonderheiten bildeten hierbei für den Insolvenzverwalter die komplexen Anfechtungskonstellationen, eine doppelte Anfechtungslage, die Koordination der Auskehr an die hiesige Insolvenzmasse, eine Verpfändungsvereinbarung sowie intensive rechtliche Auseinandersetzungen.
Für diese Tätigkeiten war dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 15 % bis 25 % zu gewähren.
Hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass eine externe Prozesskanzlei für die gerichtliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter hinzugezogen wurde.
5. Aufwendige Verwertungsbemühungen bezüglich der Beteiligungen an einer chinesischen Gesellschaft (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.08.2026 (Blatt 318 Rückseite/319 d. A.) verwiesen.
Die Verwertungsbemühungen hinsichtlich der Beteiligung der Schuldnerin an einer Ltd. mit Sitz in China (30-prozentige Beteiligung) gestaltete sich für den Insolvenzverwalter als besonders aufwendig.
Hierbei mussten insbesondere umfangreiche internationale Recherchen durch den Insolvenzverwalter angestellt werden. Weiter erfolgte eine Prüfung der Verwertbarkeit der Beteiligung unter Berücksichtigung der Treuhandkonstruktion durch den Insolvenzverwalter.
Hinsichtlich dieser komplexen Prüfungen und Verwertungsbemühungen erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % bis 20 % als angemessen.
Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass eine durch den Insolvenzverwalter zugezogene Rechtsanwaltskanzlei zur Unterstützung tätig war.
6. Abschlag vorläufige Insolvenzverwaltung (Abschlag 5 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 5 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
7. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 70 % beantragt.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag erschien dem Gericht gerechtfertigt und war daher antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine erhöhte Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.09.2026