Sicherungsmaßnahme

Tigges-Trans GmbH

Erwitte

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Tigges-Trans GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2025, Aktenzeichen 97 IN 192/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
97 IN 192/25
Registerbezug
Paderborn, HRB 13129
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
25.09.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Andreas Pantlen
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Logistik, Transport, Lagerung, Spedition und Handel mit Waren aller Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 192/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 13129 eingetragenen Tigges-Trans GmbH, Auf dem Fange 9, 59597 Erwitte, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Tigges, Hambuchenweg 19, 59519 Möhnesee

ist am 25.09.2025, um 15:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Hermannstr. 31, 32756 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

97 IN 192/25
Amtsgericht Paderborn, 25.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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