Sicherungsmaßnahme
Tierschutzverein Treuen und Umgebung e.V.
Treuen
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Tierschutzverein Treuen und Umgebung e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2025, Aktenzeichen 408 IN 1288/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 408 IN 1288/25
- Registerbezug
- Chemnitz, VR 30320
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 09.07.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 1288/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Treuen und Umgebung e.V., vertr. d. d. Vorstand An der Gartenstraße 30t, 08233 Treuen, Amtsgericht Chemnitz, VR 30320
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jens Häßler
vertreten durch den Vorstand Heike Simone Zeitler
- wurde am 09.07.2025 um 12:52 Uhr Andreas Hiecke, Rädelstraße 13, 08523 Plauen, Telefon geschäftlich 03741 296737 0, Telefax 03741 296737 9 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 408 IN 1288/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Tierschutzverein Treuen und Umgebung e.V., vertr. d. d. Vorstand An der Gartenstraße 30t, 08233 Treuen, Amtsgericht Chemnitz, VR 30320
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jens Häßler
vertreten durch den Vorstand Heike Simone Zeitler
- wurde am 09.07.2025 um 12:52 Uhr Andreas Hiecke, Rädelstraße 13, 08523 Plauen, Telefon geschäftlich 03741 296737 0, Telefax 03741 296737 9 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.