Sicherungsmaßnahme
Thönes GmbH Zerspanungstechnik CNC-Technik
Nümbrecht
Das Amtsgericht Bonn hat zur Thönes GmbH Zerspanungstechnik CNC-Technik eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2025, Aktenzeichen 96 IN 189/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 96 IN 189/25
- Registerbezug
- Siegburg, HRB 7504
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Martin Plappert
- Im Handelsregister seit
- 1981
- Stammkapital
- 102.600 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Spanabhebende Bearbeitung von Maschinenteilen bzw. Baugruppen mit konventionellen und CNC-gesteuerten Werkzeugmaschinen; Vertrieb von Maschinen und Geräten aller Art; Übernahme anderer Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art; Übernahme von deren Vertretung und Beteiligung an solchen, Errichtung von Zweigniederlassungen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 189/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 7504 eingetragenen Thönes GmbH Zerspanungstechnik CNC-Technik, Neue Landstraße 9, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karl Georg Adolf Mäker, Heinrich-Heine-Straße 6, 51789 Lindlar
ist am 20.10.2025, um 12:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Martin Plappert, Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
96 IN 189/25
Amtsgericht Bonn, 20.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 7504 eingetragenen Thönes GmbH Zerspanungstechnik CNC-Technik, Neue Landstraße 9, 51588 Nümbrecht, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karl Georg Adolf Mäker, Heinrich-Heine-Straße 6, 51789 Lindlar
ist am 20.10.2025, um 12:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Martin Plappert, Hammerweg 3, 51766 Engelskirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
96 IN 189/25
Amtsgericht Bonn, 20.10.2025