Sicherungsmaßnahme

Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH

Leipzig

Das Amtsgericht Delmenhorst hat zur Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2025, Aktenzeichen 12 IN 153/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Delmenhorst
Aktenzeichen
12 IN 153/25
Registerbezug
Leipzig, HRB 2683
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.10.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Tim Beyer
Im Handelsregister seit
1991
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Delmenhorst
Beschluss

12 IN 153/25
15.10.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH,
Heiterblickstraße 30, 04347 Leipzig (AG Leipzig, HRB 2683),
vertreten durch:
Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen (Geschäftsführer),
Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Schlüterstraße 26, 26127 Oldenburg (Oldenburg),

vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung,
Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929,

wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger, zur Sicherung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.10.2025 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung angeordnet:

1. Die in der Anlage zu diesem Beschluss, der Bestandteil der Beschlussfassung ist, spezifiziert aufgeführten angemieteten, auf Abzahlung erworbenen sowie geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge und Betriebsmittel zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
2. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.10.2010 bestehen.

Gründe:
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf vorläufige Sicherung ihrer Betriebsmittel gestellt. Die benötigten und zu nutzenden Gegenstände sind konkretisiert und individualisiert bezeichnet. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist begründet
Gegenstand des Unternehmens ist die Spedition und das Fuhrwesen, insbesondere Schwertransporte, Kranarbeiten und der Umschlag, die An- und Vermietung von Anlagevermögen sowie alle mit diesem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere der Handel und die Vermietung von Nutzfahrzeugen, Baugeräten, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, Arbeitsbühnen und Steigern sowie Anhängern aller Art.
Finanziert wird Antragstellerin weitgehend dadurch, dass sie hinsichtlich der genutzten Krane Ratenkaufverträge mit diversen Leasinggesellschaften abgeschlossen hat.
Verkäufer oder Leasinggesellschaften, mit denen regelmäßig ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, haben angekündigt, dass sie Krane, Fahrzeuge und zur Verfügung gestellte Betriebsmittel aus bestehendem Eigentumsvorbehalt oder Eigentum in Besitz nehmen wollen. Soweit das geschieht, erscheint eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin unmöglich.
Die Antragstellerin und Insolvenzschuldnerin beschäftigt derzeit 19 Mitarbeiter und hat einen laufenden Geschäftsbetrieb, der aufrechterhalten werden soll.
Die Arbeitsentgelte sind bis einschließlich August 2025 bezahlt. Es bestehen keine Rückstände. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bis August 2025 bezahlt. Steuerrückstände bestehen nicht. Die Lohnfortzahlung ist gesichert.
Vor diesem Hintergrund benötigt die Antragstellerin die erworbenen und geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, namentlich diejenigen, die in der Anlage enumerativ und individualisiert unter Angabe der internen Fahrzeugnummer (ZG-Nr.), der Finanzierungsgesellschaft nebst Darlehensnummer sowie kurzer Objektbeschreibung bezeichnet sind, zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes.
Dieser Geschäftsbetrieb ist zugleich die Basis für eine kurzfristige bis mittelfristige Stabilisierung des Geschäftsbetriebs unter Einbeziehung der über die Agentur für Arbeit zur Absicherung des Gehalts- und Lohnaufkommens eingeleiteten Insolvenzgeldzahlung.
Ohne die bezeichneten Fahrzeuge und Betriebsmittel erscheint eine Fortführung des Unternehmens nicht möglich.

Rüdebusch
Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Sicherungsmaßnahme
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