Vergütungsfestsetzung

The-Networks GmbH

Leezdorf

Das Amtsgericht Aurich hat zur The-Networks GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.07.2025, Aktenzeichen 9 IN 118/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 118/22
Registerbezug
Aurich, HRB 205044
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
24.07.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

9 IN 118/22: In dem Insolvenzverfahren The-Networks GmbH, Am Sandkasten 69, 26529 Leezdorf (AG Aurich, HRB 205044), vertr. d.: Theodor Hagemann, Am Sandkasten 84, 26529 Leezdorf, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin in Form der Mindestvergütung nebst Auslagen und ges. Umsatzsteuer festgesetzt.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Aurich. 23.07.2025

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens