Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

TelkoProjekt GmbH

Leipzig

Das Amtsgericht Leipzig hat zur TelkoProjekt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2020, Aktenzeichen 405 IN 1922/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
405 IN 1922/18
Registerbezug
Leipzig, HRB 24148
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
28.10.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 405 IN 1922/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TelkoProjekt GmbH, Immenstraße
7, 04249 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24148
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Waage

- wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin am 28.10.2020
festgesetzt auf Vergütung . EUR, Auslagen . EUR, Umsatzsteuer . EUR.

(Die Beträge werden gem. § 64 Abs. II Satz 1 InsO und aus Datenschutzgründen
nicht veröffentlicht.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw.
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

405 IN 1922/18 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 28.10.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Insolvenzplan
  5. Sicherungsmaßnahme