Eröffnung des Verfahrens
Technolit GmbH
Großenlüder
Das Amtsgericht Fulda hat über das Vermögen der Technolit GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.10.2026, Aktenzeichen 92 IN 141/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 141/25
- Registerbezug
- Fulda, HRB 390
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 01.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
92 IN 141/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Technolit GmbH, Industriestraße 8, 36137 Großenlüder (AG Fulda, HRB 390), vertr. d.: Simone Lang, (Geschäftsführerin),
sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und für seine Tätigkeit als Sachwalter zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2026 festgesetzt worden.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.03.2026 eröffnet worden.
Mit Antrag vom 26.08.2026 begehrt der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und für die Tätigkeit als Sachwalter in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die beiden Schriftsätze vom 26.08.2026 Bezug genommen.
Der Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Einwendungen wurden nicht mitgeteilt.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Sachwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach §§ 10 i. V. m. 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind. LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt. LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Aufgrund der Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO gelten die §§ 63-65 InsO entsprechend für den zum 01.03.2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ("ESUG") eingeführten Sachwalter. Ihm steht damit ein Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Aus der Verweisung ergibt sich ferner, dass die durch die Bestellung des vorläufigen Sachwalters verursachten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche als Kosten des Insolvenzverfahrens anzusehen sind (§ 54 Nr. 2 InsO). Dieser Anspruch wurde offenbar versehentlich in der InsVV nichtgeregelt. Auf den Kommentar "Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, RdNr. 20 zu § 12 InsVV wird hingewiesen.
Die Vergütung des Sachwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies mit Zu- oder Abschlägen anzupassen.
Der Sachwalter hat vorliegend die zutreffenden Beträge für die Bemessung des Insolvenzmasse und daraus resultierend für die Regelsätze zugrunde gelegt. Auch die die geltend gemachten Zu- und Abschläge erweisen sich nach der Begründung des Sachwalters als angemessen und gerechtfertigt. Die Höhe der Vergütung entspricht zudem den Vorgaben im Insolvenzplan.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 12, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Sachwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß §§ 12, 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind
auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 30.09.2026
sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und für seine Tätigkeit als Sachwalter zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2026 festgesetzt worden.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.03.2026 eröffnet worden.
Mit Antrag vom 26.08.2026 begehrt der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und für die Tätigkeit als Sachwalter in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die beiden Schriftsätze vom 26.08.2026 Bezug genommen.
Der Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Einwendungen wurden nicht mitgeteilt.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Sachwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach §§ 10 i. V. m. 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind. LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt. LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Aufgrund der Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO gelten die §§ 63-65 InsO entsprechend für den zum 01.03.2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ("ESUG") eingeführten Sachwalter. Ihm steht damit ein Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Aus der Verweisung ergibt sich ferner, dass die durch die Bestellung des vorläufigen Sachwalters verursachten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche als Kosten des Insolvenzverfahrens anzusehen sind (§ 54 Nr. 2 InsO). Dieser Anspruch wurde offenbar versehentlich in der InsVV nichtgeregelt. Auf den Kommentar "Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, RdNr. 20 zu § 12 InsVV wird hingewiesen.
Die Vergütung des Sachwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies mit Zu- oder Abschlägen anzupassen.
Der Sachwalter hat vorliegend die zutreffenden Beträge für die Bemessung des Insolvenzmasse und daraus resultierend für die Regelsätze zugrunde gelegt. Auch die die geltend gemachten Zu- und Abschläge erweisen sich nach der Begründung des Sachwalters als angemessen und gerechtfertigt. Die Höhe der Vergütung entspricht zudem den Vorgaben im Insolvenzplan.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 12, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Sachwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß §§ 12, 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind
auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 30.09.2026