Sicherungsmaßnahme

TE Hoch- und Tiefbau GmbH

Groß-Gerau

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur TE Hoch- und Tiefbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.01.2026, Aktenzeichen 9 IN 1138/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1138/25
Registerbezug
Darmstadt, HRB 107212
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
14.01.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Sören-Mac Mahr
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 1138/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TE Hoch- und Tiefbau GmbH, Frankfurter Straße 23, 64521 Groß-Gerau (AG Darmstadt, HRB 107212), vertr. d.: Niko Bagavac, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2026 um 15:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr, c/o westhelleundpartner, Luisenplatz 1, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/23601390, Fax: 0611/23601399 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 14.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Sicherungsmaßnahme