Sicherungsmaßnahme

Taxi Service Boweg GmbH

Rheda-Wiedenbrück

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Taxi Service Boweg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2025, Aktenzeichen 43 IN 801/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 801/25
Registerbezug
Gütersloh, HRB 10005
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.09.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank M. Welsch
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Durchführung von Transporten, insbesondere Personentransporten, der Betrieb eines Mietwagen- und Taxiunternehmens sowie die Vermietung von Fahrzeugen aller Art

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 801/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 10005 eingetragenen Taxi Service Boweg GmbH, Oelder Straße 13 A, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Stefanie Kahmann, Oelder Straße 13 A, 33378 Rheda-Wiedenbrück

Geschäftszweig: Durchführung von Transporten, insbesondere Personentransporten, der Betrieb eines Mietwagen- und Taxiunternehmens sowie dieVermietung von Fahrzeugen aller Art

ist am 02.09.2025, um 11:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystraße 30, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

43 IN 801/25
Amtsgericht Bielefeld, 02.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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