Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Taucher Frey GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Taucher Frey GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 67h IN 128/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67h IN 128/26
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 27342 HL
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 16.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
67h IN 128/26 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Taucher Frey GmbH, Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Unter- und Überwasserarbeiten aller Art, Köhlbranddeich 24, 20457 Hamburg (AG Lübeck, HRB 27342 HL), vertr. d.: Stefan Frey, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingmar Jarchow festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 789.159,82 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Den besonderen Erschwernissen für den vorläufigen Insolvenzverwalter im vorläufigen Verfahren war durch die Festsetzung eines Zuschlages zur Regelvergütung Rechnung zu tragen. Insbesondere hat der vorläufige Verwalter einen laufenden Betrieb vorgefunden, den er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens für über sechs Wochen fortzuführen hatte. Für die Mitarbeiter hat er mehrer Betriebsversammlungen abzuhalten. Außerdem hat er parallel zur Organisation und Sicherstellung der Betriebsfortführung einen Investorenprozess eingeleitet und geführt, wobei er den Erwerbsinteressenten die Möglichkeit zu geben hatte, sich und die Unternehmensgruppe den Mitarbeitern und Kunden vorzustellen, wozu er anwesend zu sein hatte. Außerdem hatte er die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer zu regeln und die Arbeitgeberverantwortung zu übernehmen. Zwar hat die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt. Die sich hieraus ergebende Mehrvergütung ist jedoch nicht ausreichend, um die mit der Fortführung und den übrigen Schwierigkeiten verbundenen Erschwernisse angemessen zu vergüten. Es erscheint daher angemessen, aber auch ausreichend, zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter noch einen Zuschlag in Höhe von 50 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Insgesamt sind daher 75 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in die Festsetzung eingeflossen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 15.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Taucher Frey GmbH, Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Unter- und Überwasserarbeiten aller Art, Köhlbranddeich 24, 20457 Hamburg (AG Lübeck, HRB 27342 HL), vertr. d.: Stefan Frey, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingmar Jarchow festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 789.159,82 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Den besonderen Erschwernissen für den vorläufigen Insolvenzverwalter im vorläufigen Verfahren war durch die Festsetzung eines Zuschlages zur Regelvergütung Rechnung zu tragen. Insbesondere hat der vorläufige Verwalter einen laufenden Betrieb vorgefunden, den er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens für über sechs Wochen fortzuführen hatte. Für die Mitarbeiter hat er mehrer Betriebsversammlungen abzuhalten. Außerdem hat er parallel zur Organisation und Sicherstellung der Betriebsfortführung einen Investorenprozess eingeleitet und geführt, wobei er den Erwerbsinteressenten die Möglichkeit zu geben hatte, sich und die Unternehmensgruppe den Mitarbeitern und Kunden vorzustellen, wozu er anwesend zu sein hatte. Außerdem hatte er die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer zu regeln und die Arbeitgeberverantwortung zu übernehmen. Zwar hat die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt. Die sich hieraus ergebende Mehrvergütung ist jedoch nicht ausreichend, um die mit der Fortführung und den übrigen Schwierigkeiten verbundenen Erschwernisse angemessen zu vergüten. Es erscheint daher angemessen, aber auch ausreichend, zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter noch einen Zuschlag in Höhe von 50 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Insgesamt sind daher 75 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in die Festsetzung eingeflossen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 15.09.2026