Sicherungsmaßnahme
Taoka GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Taoka GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 70k IN 143/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 143/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 112643
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martina Nießen
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 143/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112643 eingetragenen Taoka GmbH, Hugo-Eckener-Str. 27a, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Reika Taoka, Brühlenbachsweg 17 , 54558 Winkel
ist am 23.06.2026, um 09:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Martina Nießen, Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 143/26
Amtsgericht Köln, 23.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112643 eingetragenen Taoka GmbH, Hugo-Eckener-Str. 27a, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Reika Taoka, Brühlenbachsweg 17 , 54558 Winkel
ist am 23.06.2026, um 09:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Martina Nießen, Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 143/26
Amtsgericht Köln, 23.06.2026