Vergütungsfestsetzung

Taferner, Achim

Darmstadt

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Taferner, Achim eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.08.2026, Aktenzeichen 9 IN 865/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 865/19
Registerbezug
Darmstadt, HRA 83581
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
05.08.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

9 IN 865/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Achim Taferner, geb. am 14.05.1966, Darmstraße 5, 64287 Darmstadt, Inhaber von "The Green Sheep e. K." (AG Darmstadt, HRA 83581), wurde die Vergütung des Treuhänders durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt auf

1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. X EUR Auslagen zuzüglich
4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag

Dem Treuhänder wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die Vergütung des Treuhänders wird nach den Vorschriften der §§ 14 ff. InsVV berechnet.
Danach wird die Vergütung nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingehen.

In der Regel soll die Vergütung jedoch mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit betragen.
Hier wurde von dem Treuhänder die Mindestvergütung für 1 Jahre beantragt.
Der geltend gemachte Zeitaufwand entspricht dem Zeitraum der Tätigkeit des Treuhänders.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die von dem Treuhänder zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Dem Antrag des Treuhänders konnte aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang stattgegeben werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Darmstadt, 04.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Restschuldbefreiung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme