Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
SYMEDICUM MVZ GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur SYMEDICUM MVZ GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2026, Aktenzeichen 3609 IN 10881/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 3609 IN 10881/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 235463
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 26.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3609 IN 10881/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SYMEDICUM MVZ GmbH, Bernecker Weg 34, 12247 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Ulrich Tim Opfermann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 235463
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 25.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 11.665,66 EUR festzusetzen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 83 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 25.08.2026 wird Bezug genommen.
Gemäß ständiger Rechtssprechung ist § 3 InsVV auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter anzuwenden. Die Gewährung eines Zuschlags soll dabei einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgleichen.
Als Erhöhungsgrund war in diesem Verfahren zunächst die Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Wird der Geschäftsbetrieb unter Mitwirkung der vorläufigen Insolvenzverwalterin fortgeführt, so rechtfertigt dies grundsätzlich einen Zuschlag, wobei auf die Dauer der Fortführung und die Anzahl der Arbeitnehmer sowie des tatsächlichen Arbeitsaufwands abzustellen ist, vgl. BeckOK KostR/Grund InsVV § 11 Rn. 12, 13. Vorliegend führte die vorläufige Insolvenzverwalterin den Betrieb über ca. 8 Wochen mit insgesamt 35 Arbeitnehmern fort, wobei ein erheblicher Mehraufwand durch die vier verschiedenen Standorte der Schuldnerin entstand.
Ein Zuschlag kann jedoch dann nicht erteilt werden, wenn die durch die Fortführung entstandene Massemehrung den Aufwand bereits ausgleicht, BeckOK KostR/Grund InsVV § 11 Rn. 12, 13. Eine entsprechende Vergleichsberechnung war dem Antrag beigefügt. Der beantragte Zuschlag wurde sodann um den Fortführungsüberschuss bereinigt.
Der für die Betriebsfortführung beantragte Zuschlag von 18 % war zu gewähren.
Ferner zu berücksichtigen waren die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern. Ein Zuschlag gilt ab mehr als 20 Arbeitnehmern als gerechtfertigt. Vorliegend umfasste der Betrieb 35 Arbeitnehmer. Für diese führte die vorläufige Insolvenzverwalterin zwei Informationsveranstaltungen durch, bei welchen Sie die Mitarbeiter über die derzeitige Sach- und Rechtslage aufklärte. Es wurde sodann durch die Verwalterin die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes unter Abgabe einer Arbeitserhaltungsprognose sichergestellt.
Der dafür beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % war gerechtfertigt.
Zuletzt wurde ein Zuschlag für die umfangreichen Sanierungsbemühungen beantragt. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter im erheblichen Umfang mit der Vorbereitung einer Sanierung befasst, ist der dadurch entstehende Aufwand durch die Gewährung eines Zuschlags angemessen zu vergüten, BeckOK InsR/Budnik InsVV § 11 Rn. 20-24. Nach Erstellung der Ertrags- und Liquiditätsplanung wurde durch die Verwalterin zusammen mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin beschlossen, dass der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weitergeführt werden kann. Es wurde sodann die Übertragung der vier Hausarztpraxen an einzelne Ärzte beabsichtigt. Dafür fanden zahlreiche Gespräche mit dem Zulassungsausschuss der Ärzte und Physiotherapeuten in Berlin, dem von der Schuldnerin beauftragten Fachanwalt sowie an einer möglichen Übernahme interessierten Ärzte statt. Zuletzt konnten für drei der vier Praxen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechende Vereinbarungen zur übertragenen Sanierung abgeschlossen werden.
Auch die Vorarbeiten für eine übertragene Sanierung sind zuschlagsfähig, der hierfür beantragte Zuschlag von 40 % war aufgrund der o.g. Tätigkeiten zu gewähren.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 83 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SYMEDICUM MVZ GmbH, Bernecker Weg 34, 12247 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Ulrich Tim Opfermann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 235463
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 25.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 11.665,66 EUR festzusetzen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 83 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 25.08.2026 wird Bezug genommen.
Gemäß ständiger Rechtssprechung ist § 3 InsVV auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter anzuwenden. Die Gewährung eines Zuschlags soll dabei einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgleichen.
Als Erhöhungsgrund war in diesem Verfahren zunächst die Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Wird der Geschäftsbetrieb unter Mitwirkung der vorläufigen Insolvenzverwalterin fortgeführt, so rechtfertigt dies grundsätzlich einen Zuschlag, wobei auf die Dauer der Fortführung und die Anzahl der Arbeitnehmer sowie des tatsächlichen Arbeitsaufwands abzustellen ist, vgl. BeckOK KostR/Grund InsVV § 11 Rn. 12, 13. Vorliegend führte die vorläufige Insolvenzverwalterin den Betrieb über ca. 8 Wochen mit insgesamt 35 Arbeitnehmern fort, wobei ein erheblicher Mehraufwand durch die vier verschiedenen Standorte der Schuldnerin entstand.
Ein Zuschlag kann jedoch dann nicht erteilt werden, wenn die durch die Fortführung entstandene Massemehrung den Aufwand bereits ausgleicht, BeckOK KostR/Grund InsVV § 11 Rn. 12, 13. Eine entsprechende Vergleichsberechnung war dem Antrag beigefügt. Der beantragte Zuschlag wurde sodann um den Fortführungsüberschuss bereinigt.
Der für die Betriebsfortführung beantragte Zuschlag von 18 % war zu gewähren.
Ferner zu berücksichtigen waren die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern. Ein Zuschlag gilt ab mehr als 20 Arbeitnehmern als gerechtfertigt. Vorliegend umfasste der Betrieb 35 Arbeitnehmer. Für diese führte die vorläufige Insolvenzverwalterin zwei Informationsveranstaltungen durch, bei welchen Sie die Mitarbeiter über die derzeitige Sach- und Rechtslage aufklärte. Es wurde sodann durch die Verwalterin die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes unter Abgabe einer Arbeitserhaltungsprognose sichergestellt.
Der dafür beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % war gerechtfertigt.
Zuletzt wurde ein Zuschlag für die umfangreichen Sanierungsbemühungen beantragt. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter im erheblichen Umfang mit der Vorbereitung einer Sanierung befasst, ist der dadurch entstehende Aufwand durch die Gewährung eines Zuschlags angemessen zu vergüten, BeckOK InsR/Budnik InsVV § 11 Rn. 20-24. Nach Erstellung der Ertrags- und Liquiditätsplanung wurde durch die Verwalterin zusammen mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin beschlossen, dass der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weitergeführt werden kann. Es wurde sodann die Übertragung der vier Hausarztpraxen an einzelne Ärzte beabsichtigt. Dafür fanden zahlreiche Gespräche mit dem Zulassungsausschuss der Ärzte und Physiotherapeuten in Berlin, dem von der Schuldnerin beauftragten Fachanwalt sowie an einer möglichen Übernahme interessierten Ärzte statt. Zuletzt konnten für drei der vier Praxen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechende Vereinbarungen zur übertragenen Sanierung abgeschlossen werden.
Auch die Vorarbeiten für eine übertragene Sanierung sind zuschlagsfähig, der hierfür beantragte Zuschlag von 40 % war aufgrund der o.g. Tätigkeiten zu gewähren.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 83 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026