Sicherungsmaßnahme

Suretec Systems GmbH

Troisdorf

Das Amtsgericht Bonn hat zur Suretec Systems GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.05.2026, Aktenzeichen 99 IN 106/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 106/26
Registerbezug
Siegburg, HRB 9612
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.05.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Andreas Schulte-Beckhausen

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 106/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 9612 eingetragenen Suretec Systems GmbH, Marienkirchstr. 35, 53757 Sankt Augustin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Graziela Wolschendorf, Kohlenstr. 10 a, 47199 Duisburg

Geschäftszweig: Produktion und Vermarktung von Software Lösungen und damit verbundene Dienstleistungen für Finanzdienstleister

ist am 05.05.2026, um 13:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

99 IN 106/26
Amtsgericht Bonn, 05.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Sicherungsmaßnahme