Sicherungsmaßnahme

Supremia GmbH

Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Supremia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2020, Aktenzeichen 34 IN 15/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
34 IN 15/20
Registerbezug
Mönchengladbach, HRB HRB 13439
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.04.2020
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Paul Fink
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
300.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Erstellung, die Entwicklung und der Handel mit Werbemitteln und Werbegeschenken aller Art in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 15/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 13439
eingetragenen Supremia GmbH, Rudolfstraße 10V, 41068 Mönchengladbach,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Volker Bukowski,

ist am 29.04.2020, um 12:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee
33, 40212 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

34 IN 15/20
Amtsgericht Mönchengladbach, 29.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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