Sicherungsmaßnahme
Sunshine GmbH Reisemobile
Oerlinghausen
Das Amtsgericht Detmold hat zur Sunshine GmbH Reisemobile eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.01.2026, Aktenzeichen 50 IN 106/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 50 IN 106/25
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 4194
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Yorck Tilman Streitbörger
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 50.600 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art, sowie Vermittlung von Mietern von Reisemobilen und Wohnanhängern usw. und alle sonstigen Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen oder gebracht werden können. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4194 eingetragenen Sunshine GmbH Reisemobile, Industriestr. 8 a, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich-Wilhelm Gröppel
Geschäftszweig: Der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art sowie Vermittlung von Mietern von Reisemobilen und Wohnanhängern u. a.
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin und der Erhaltung der Masse Masseverbindlichkeiten mit Wirkung für und gegen die künftige Insolvenzmasse in Höhe von bis zu 30.000 EUR für die zur Geschäftsfortführung erforderlichen Rechtsgeschäfte in folgenden Geschäftsbereichen zu begründen:
- Allgemeine Sachkosten, d.h. Wareneinkauf, Verbrauchsmaterialien und Fremdleistungen einschließlich Lizenzen;
- Verpflichtung zu Lieferungen und Leistungen nach Verfahrenseröffnung aufgrund von Vorkassezahlungen im Eröffnungsverfahren;
- Inanspruchnahme von allgemeinen Dienstleistungen, insbesondere Strom, Telefon, Gas, Wasser, Versicherungen und EDV;
- Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen und Instandhaltungen, Steuer- und Rechtsberatung, Inventarisierung, Bewertung, Geschäftsführung und Verfahrenskosten;
- Miete, Leasing oder Nutzungsentschädigung;
- Personalkosten, insbesondere Löhne und Gehälter, soweit diese nicht über das
Insolvenzgeld gedeckt sind.
G r ü n d e
Die vorstehende Anordnung dient der Fortführung des Geschäftsbetriebes und des Erhaltes der Insolvenzmasse. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wird seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 02.12.2025 unter der Aufsicht des vorläufigen Verwalters fortgeführt. Ohne eine entsprechende Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten wäre es erforderlich, sämtliche Lieferungen und Leistungen an die Schuldnerin ausschließlich gegen Vorkasse zu beziehen. Dies wäre mit einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand verbunden und ist insbesondere bei kurzfristig benötigten Lieferungen oder Dienstleistungen (etwa Reparaturen von LKW) faktisch nicht umsetzbar. Die Ermächtigung ist vor diesem Hintergrund für die Fortführung des Betriebs und Sicherung der Masse bis zur Verfahrenseröffnung erforderlich. Zur Erhaltung der notwendigen Flexibilität des vorläufigen Verwalters (vgl hierzu mwN Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter, Laroche, NZI 2010, 965) umfasst die Ermächtigung eine Vielzahl von Geschäftsbereichen, in denen die Beschränkung auf Lieferungen und Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse die Betriebsfortführung gefährden könnte, wobei die Gläubigerinteressen durch die dennoch abschließende Aufzählung sowie insbesondere de - im Verhältnis zur bereits gesicherten Masse - geringen Oberbetrag geschützt sind. Das Guthaben auf dem durch den vorläufigen Verwalter eingerichteten Insolvenzsonderkonto beträgt nachgewiesen durch entsprechenden Kontoauszug zum 19.01.2026 258.891,25 EUR und damit ein Vielfaches der maximal erforderlichen Masseverbindlichkeiten. Der Ausgleich der benannten Masseverbindlichkeiten ist damit ebenfalls klar gesichert.
50 IN 106/25
Amtsgericht Detmold, 21.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4194 eingetragenen Sunshine GmbH Reisemobile, Industriestr. 8 a, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich-Wilhelm Gröppel
Geschäftszweig: Der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art sowie Vermittlung von Mietern von Reisemobilen und Wohnanhängern u. a.
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin und der Erhaltung der Masse Masseverbindlichkeiten mit Wirkung für und gegen die künftige Insolvenzmasse in Höhe von bis zu 30.000 EUR für die zur Geschäftsfortführung erforderlichen Rechtsgeschäfte in folgenden Geschäftsbereichen zu begründen:
- Allgemeine Sachkosten, d.h. Wareneinkauf, Verbrauchsmaterialien und Fremdleistungen einschließlich Lizenzen;
- Verpflichtung zu Lieferungen und Leistungen nach Verfahrenseröffnung aufgrund von Vorkassezahlungen im Eröffnungsverfahren;
- Inanspruchnahme von allgemeinen Dienstleistungen, insbesondere Strom, Telefon, Gas, Wasser, Versicherungen und EDV;
- Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen und Instandhaltungen, Steuer- und Rechtsberatung, Inventarisierung, Bewertung, Geschäftsführung und Verfahrenskosten;
- Miete, Leasing oder Nutzungsentschädigung;
- Personalkosten, insbesondere Löhne und Gehälter, soweit diese nicht über das
Insolvenzgeld gedeckt sind.
G r ü n d e
Die vorstehende Anordnung dient der Fortführung des Geschäftsbetriebes und des Erhaltes der Insolvenzmasse. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wird seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 02.12.2025 unter der Aufsicht des vorläufigen Verwalters fortgeführt. Ohne eine entsprechende Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten wäre es erforderlich, sämtliche Lieferungen und Leistungen an die Schuldnerin ausschließlich gegen Vorkasse zu beziehen. Dies wäre mit einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand verbunden und ist insbesondere bei kurzfristig benötigten Lieferungen oder Dienstleistungen (etwa Reparaturen von LKW) faktisch nicht umsetzbar. Die Ermächtigung ist vor diesem Hintergrund für die Fortführung des Betriebs und Sicherung der Masse bis zur Verfahrenseröffnung erforderlich. Zur Erhaltung der notwendigen Flexibilität des vorläufigen Verwalters (vgl hierzu mwN Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter, Laroche, NZI 2010, 965) umfasst die Ermächtigung eine Vielzahl von Geschäftsbereichen, in denen die Beschränkung auf Lieferungen und Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse die Betriebsfortführung gefährden könnte, wobei die Gläubigerinteressen durch die dennoch abschließende Aufzählung sowie insbesondere de - im Verhältnis zur bereits gesicherten Masse - geringen Oberbetrag geschützt sind. Das Guthaben auf dem durch den vorläufigen Verwalter eingerichteten Insolvenzsonderkonto beträgt nachgewiesen durch entsprechenden Kontoauszug zum 19.01.2026 258.891,25 EUR und damit ein Vielfaches der maximal erforderlichen Masseverbindlichkeiten. Der Ausgleich der benannten Masseverbindlichkeiten ist damit ebenfalls klar gesichert.
50 IN 106/25
Amtsgericht Detmold, 21.01.2026