Aufhebung des Verfahrens

STUDIO ASSISTANT LIMITED

Wakefield/Großbritannien (Companies House Cardiff 6210704)

Das Amtsgericht Köln hat zur STUDIO ASSISTANT LIMITED eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.08.2026, Aktenzeichen 70k IN 151/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 151/24
Registerbezug
Köln, HRB 6210704
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
04.08.2026
Rechtsform
Limited

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 151/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der STUDIO ASSISTANT LIMITED, Luxemburger Str. 44, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Wendt, Luxemburger Str. 44, 50674 Köln

wird der Beschluss vom 13.04.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 62289 eingetragenen STUDIO ASSISTANT LIMITED, Luxemburger Str. 44, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Wendt, Luxemburger Str. 44, 50674 Köln, am 13.04.2026 um 9:28 Uhr mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO) worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 319 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70k IN 151/24
Amtsgericht Köln, 04.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Eröffnung des Verfahrens
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten