Sicherungsmaßnahme

Struckmeier Baugesellschaft mbH

Büren

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Struckmeier Baugesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.10.2022, Aktenzeichen 2 IN 192/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 192/22
Registerbezug
Paderborn, HRB 14695
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.10.2022
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Sandra Bitter
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Planung und Durchführung von Hochbau- und Maurerarbeiten.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 192/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14695 eingetragenen Struckmeier Baugesellschaft mbH, Aftetal 1, 33142 Büren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lauritz Struckmeier, Baruther Straße 16, 33142 Büren

Geschäftszweig: Planung und Durchführung von Hochbau-und Maurerarbeiten

ist am 17.10.2022, um 14:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

2 IN 192/22
Amtsgericht Paderborn, 17.10.2022

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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