Vergütungsfestsetzung
Stroma GmbH
Bindlach
Das Amtsgericht Bayreuth hat zur Stroma GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen IN 328/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bayreuth
- Aktenzeichen
- IN 328/21
- Registerbezug
- Bayreuth, HRB 7354
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
IN 328/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stroma GmbH, Esbachgraben 1, 95463 Bindlach, vertreten durch den Geschäftsführer Strömsdörfer Roland
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB HRB 7354
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Es wurden hierbei keine Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV geltend gemacht.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Verfahren können binnen 8 Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen.“
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 02.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Stroma GmbH, Esbachgraben 1, 95463 Bindlach, vertreten durch den Geschäftsführer Strömsdörfer Roland
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB HRB 7354
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Es wurden hierbei keine Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV geltend gemacht.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Verfahren können binnen 8 Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen.“
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 02.10.2026