Sicherungsmaßnahme

streetfood Wallschus GmbH

Bielefeld

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur streetfood Wallschus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.11.2025, Aktenzeichen 43 IN 1062/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 1062/25
Registerbezug
Bielefeld, HRB 43676
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
27.11.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Manuel Sack

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 1062/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 43676 eingetragenen streetfood Wallschus GmbH, Windelsbleicher Str. 279, 33659 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Yalma Abreu Menendez, Windelsbleicher Str. 179, 33659 Bielefeld

Geschäftszweig: Die Konzeptionierung, Organisation und das Betreiben von Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen und Getränken auf allen Arten von Märkten, das Catering von Privatveranstaltungen, die Lieferung von Speisen und Getränken sowie alle mit den vorstehenden Geschäftsfeldern im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand beteiligen und Zweigniederlassungen (auch im Ausland) gründen.

ist am 26.11.2025, um 12:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Manuel Sack, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

43 IN 1062/25
Amtsgericht Bielefeld, 26.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Sicherungsmaßnahme