Sicherungsmaßnahme
STRAND FESTIVAL SF GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur STRAND FESTIVAL SF GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.10.2025, Aktenzeichen 70k IN 421/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 421/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 122531
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christoph Nüsser
- Im Handelsregister seit
- 2025
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Planung, Durchführung und Herstellung von Events jeglicher Art sowie TV-Produktionen, der Vertrieb von eigenen Merchandiseartikeln sowie die Personalvermittlung für ähnliche Branchenpartner.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 421/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 122531 eingetragenen STRAND FESTIVAL SF GmbH, Leinsamenweg 92, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Philipp David Schulte, Leinsamenweg 92, 50933 Köln
Geschäftszweig: die Planung, Durchführung und Herstellung von Events jeglicher Art sowie TV-Produktionen, der Vertrieb von eigenen Merchandiseartikeln sowie die Personalvermittlung für ähnliche Branchenpartner.
ist am 07.10.2025, um 08:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70k IN 421/25
Amtsgericht Köln, 07.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 122531 eingetragenen STRAND FESTIVAL SF GmbH, Leinsamenweg 92, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Philipp David Schulte, Leinsamenweg 92, 50933 Köln
Geschäftszweig: die Planung, Durchführung und Herstellung von Events jeglicher Art sowie TV-Produktionen, der Vertrieb von eigenen Merchandiseartikeln sowie die Personalvermittlung für ähnliche Branchenpartner.
ist am 07.10.2025, um 08:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70k IN 421/25
Amtsgericht Köln, 07.10.2025