Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Stoll, Andreas
Lage
Das Amtsgericht Detmold hat zur Stoll, Andreas eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 217/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 217/24
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1991
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
Termine und Fristen
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- Verfahren eröffnet
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 217/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 17.12.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 04.11.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 17.12.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Der Schuldner betrieb seit 2011 als eingetragener Kaufmann unter der Firma "Stoll Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K. in angemieteten Geschäftsräumen einen Möbelgroßhandel.
Er beschäftigte in der Vergangenheit bis zu 5 Mitarbeiter. Bereits vor Insolvenzantragsstellung wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt.
Im eröffneten Verfahren haben insgesamt 8 Gläubiger 10 Insolvenzforderungen mit einem Gesamtvolumen von 608.059,57 € zur Tabelle angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Forderungen in Höhe von insgesamt 600.071,79 € teil.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 beantragt der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört, indem es dem Schuldner eine Abschrift des Vergütungsantrages übersandte und die Insolvenzgläubiger über die Stellung des Vergütungsantrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO informierte.
Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach der Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 15.07.2026 aus der Summe von folgenden Positionen:
Technische Anlagen und Maschinen 2.112,25 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.131,29 €
Fuhrpark 59.419,00 €
Sonstige Einnahmen 843,06 €
Steuererstattungen 2.012,99 €
Guthaben bei Kreditinstituten 166,04 €
Versicherungsguthaben 11,36 €
Übernahme Guthaben auf dem Sonderkonto aus der Zeit der vorläufigen Verwaltung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung 5.660,79 €
Summe der Einnahmen: 72.356,78 €
An absonderungsberechtigte Gläubiger wurden 7.987,78 € ausgezahlt.
Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ermäßigt sich somit auf 64.369,00 €.
Anmerkung:
Im vorläufigen Insolvenzverfahren hat der Antragsteller Sicherheitsleistungen zugunsten eines Be- und Verwertungsunternehmens in Höhe von insgesamt 6.000,00 € für Dienste nach Verfahrenseröffnung gewährt. Der Dienstleister war mit der Sicherstellung der Fahrzeuge und mit der Räumung der Geschäftsräume des Schuldners beauftragt.
Nach Insolvenzeröffnung wurde die Abrechnung der Sicherheitsleistungen vorgenommen. Die Gesamtforderung überstieg die Sicherheitsleistung. Der Dienstleister durfte die Sicherheitsleistungen zur Befriedigung seiner Forderungen verwenden. Für die Masse besteht insoweit kein durchsetzbarer Rückzahlungs-, Freigabe-, Anfechtungs- oder Schadensersatzanspruch.
Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits an den Dienstleister ausgezahlten Geldbeträge gehörten nicht mehr als Bankguthaben zur Masse. An ihre Stelle traten die aus den Sicherheitsvereinbarungen folgenden Rechtspositionen des Schuldners, insbesondere ein gegebenenfalls bedingter Rückzahlungs- oder Freigabeanspruch. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist deshalb nicht ohne weiteres der historische Auszahlungsbetrag maßgeblich, sondern der Wert dieser Ersatzpositionen und der spätere tatsächliche Massezufluss.
Der BGH (Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 164/14, insbesondere Rn. 20) stellt allgemein darauf ab, welcher Wert der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt oder während des eröffneten Verfahrens unterlag; der bloße Guthabensaldo am Verfahrensende ist nicht entscheidend.
Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Steht einer Masseforderung eine aufrechenbare Gegenforderung gegenüber, wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur der Überschuss berücksichtigt. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass es auf die rechtliche Aufrechenbarkeit ankommt. Kann die Erfüllung einer Masseforderung aus anderen Gründen berechtigt verweigert werden, wird auch sie nur insoweit Bestandteil der Berechnungsgrundlage, als sie tatsächlich durchsetzbar ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - IX ZB 230/10, insbesondere Rn. 8-11).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies:
Durfte der Dienstleister den nicht zurückgezahlten Teil wirksam zur Deckung seiner gesicherten Forderungen verwenden, hatte die Masse nur Anspruch auf den nach Abrechnung verbleibenden Überschuss. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überschuss nicht verblieben.
Der ursprüngliche Gesamtbetrag darf nicht allein deshalb vollständig angesetzt werden, weil er vor Eröffnung des Verfahrens zum Vermögen der Schuldnerin gehörte. Für die Vergütung des endgültigen Verwalters ist entscheidend, welche Masseposition bei Verfahrenseröffnung bestand und welche Werte im eröffneten Insolvenzverfahren tatsächlich zugeflossen oder darin als realisierbare Forderungen vorhanden waren.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV, wonach Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt werden, führt nicht zu einem Bruttoansatz des historischen Sicherheitsbetrags. Diese Vorschrift verhindert grundsätzlich den Abzug von Verbindlichkeiten von einem im eröffneten Verfahren verwalteten Massewert. Sie ersetzt jedoch keinen Vermögenswert, der bereits vor Eröffnung aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden war.
Aus dieser Position ist daher ein vergütungsrechtliche Ansatz nicht entstanden.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 8 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens des Schuldners beauftragt. Zulasten der Masse hat das Verwertungsunternehmen Kosten i.H.v. 7.329,35 € netto abgerechnet.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -,
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
Allerdings ist von dem Insolvenzgericht in der Folge zu prüfen, ob die mit der Delegation verbundene Entlastung des Insolvenzverwalter auch von Kernaufgaben einen Abschlag von der Verwaltervergütung rechtfertigt. Dabei wird auch darauf Rücksicht genommen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profitiert hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007- IX ZB 234/06 juris Rn. 12).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
I.
Zuschläge
Zuschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wurden weder geltend gemacht noch sind solche anhand des Verfahrensablaufs und der Schlussrechnung ersichtlich.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis aufgrund Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut.
Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % (entspricht ... €) geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
2.
Beschäftigung von Dritten oder Hilfskräften
Die auf Kosten der Insolvenzmasse abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge wurden bereits oben dargestellt.
Damit wird dem Insolvenzgericht die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang diese Dienst- und Werkverträge Auswirkungen auf die Aufgaben und Belastung des Insolvenzverwalters hatten.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde zulasten der Masse ein Dienstleister mit der Verwertung der beweglichen Anlagegüter und des Umlaufvermögens beauftragt. Die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderte eine besondere Sachkunde, die ein Insolvenzverwalter typischerweise nicht hat. Auch der Umfang der zu verwertenden Gegenstände rechtfertigte die Beauftragung des Dienstleisters und diente damit dem Interesse der Gläubiger an einer effizienten Insolvenzverwaltung. Auch wenn aus diesen Gründen die externe Erledigung dieser Aufgabe wegen der außergewöhnlichen Umstände als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen ist, hat sich der Insolvenzverwalter auch eine Regelaufgabe erspart.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung des externen Dienstleisters im Interesse der Masse gelegen hätte. Ein Insolvenzverwalter, der von der Verwertungsaufgabe nach § 159 InsO entlastet ist, hat sich diese Entlastung entgegenhalten zu lassen, da sowohl die Insolvenzordnung als auch die Umschreibung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens von einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter ausgehen. Diese Entlastung ist unabhängig für die Folgen für die Insolvenzmasse in jedem Fall im Rahmen der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen (Graeber, Graeber, ZInsO 2013, 1284). Die Verringerung des von dem Verwalter zu leistenden Aufwands führt daher zu einer Kürzung der Regelvergütung.
Das Verwertungsunternehmen hat zulasten der Masse netto 7.329,53 € abgerechnet. Eine pauschale Gleichsetzung der Entlastung des Insolvenzverwalters mit dem Betrag der Masseverbindlichkeiten des Dienstleisters soll aber unterbleiben. Denn die Auswahl des Dienstleisters, die Verantwortung für die Auswahl und die angemessene Beaufsichtigung verbleiben in jedem Fall beim Insolvenzverwalter.
Ein Abschlag von 15 % ist sachgerecht. Die Regelvergütung verkürzt sich damit um ...€.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein rechnerischer Gesamtabschlag von 20 % der Regelvergütung. Dieser Abschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
Die Vergütung beträgt somit ... €.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich ein Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 21 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 -, BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Das vorliegende Insolvenzverfahren dient sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers. Der Unternehmer ist aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderung geltend gemacht wurden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 15.04.2015 - V R 44/14).
Im vorliegenden Fall wird die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 99 % geschätzt. Folglich ist mit einem Rückfluss i.H.v. ... € zu rechnen.
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 68.656,03 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Anmerkung:
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 31.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Stoll, geboren am 21.05.1966, Heidensche Straße 279, 32791 Lage, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Lemgo unter HRA 1991 eingetragenen Firma Stoll-Bettgestelle Inhaber Andreas Stoll e.K.
Geschäftszweig: Betrieb eines Möbelgroßhandels
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 17.12.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 04.11.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 17.12.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.
Der Schuldner betrieb seit 2011 als eingetragener Kaufmann unter der Firma "Stoll Bettgestelle Inh. Andreas Stoll e.K. in angemieteten Geschäftsräumen einen Möbelgroßhandel.
Er beschäftigte in der Vergangenheit bis zu 5 Mitarbeiter. Bereits vor Insolvenzantragsstellung wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt.
Im eröffneten Verfahren haben insgesamt 8 Gläubiger 10 Insolvenzforderungen mit einem Gesamtvolumen von 608.059,57 € zur Tabelle angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Forderungen in Höhe von insgesamt 600.071,79 € teil.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 beantragt der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört, indem es dem Schuldner eine Abschrift des Vergütungsantrages übersandte und die Insolvenzgläubiger über die Stellung des Vergütungsantrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO informierte.
Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 14.10.2024 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach der Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 15.07.2026 aus der Summe von folgenden Positionen:
Technische Anlagen und Maschinen 2.112,25 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.131,29 €
Fuhrpark 59.419,00 €
Sonstige Einnahmen 843,06 €
Steuererstattungen 2.012,99 €
Guthaben bei Kreditinstituten 166,04 €
Versicherungsguthaben 11,36 €
Übernahme Guthaben auf dem Sonderkonto aus der Zeit der vorläufigen Verwaltung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung 5.660,79 €
Summe der Einnahmen: 72.356,78 €
An absonderungsberechtigte Gläubiger wurden 7.987,78 € ausgezahlt.
Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ermäßigt sich somit auf 64.369,00 €.
Anmerkung:
Im vorläufigen Insolvenzverfahren hat der Antragsteller Sicherheitsleistungen zugunsten eines Be- und Verwertungsunternehmens in Höhe von insgesamt 6.000,00 € für Dienste nach Verfahrenseröffnung gewährt. Der Dienstleister war mit der Sicherstellung der Fahrzeuge und mit der Räumung der Geschäftsräume des Schuldners beauftragt.
Nach Insolvenzeröffnung wurde die Abrechnung der Sicherheitsleistungen vorgenommen. Die Gesamtforderung überstieg die Sicherheitsleistung. Der Dienstleister durfte die Sicherheitsleistungen zur Befriedigung seiner Forderungen verwenden. Für die Masse besteht insoweit kein durchsetzbarer Rückzahlungs-, Freigabe-, Anfechtungs- oder Schadensersatzanspruch.
Die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits an den Dienstleister ausgezahlten Geldbeträge gehörten nicht mehr als Bankguthaben zur Masse. An ihre Stelle traten die aus den Sicherheitsvereinbarungen folgenden Rechtspositionen des Schuldners, insbesondere ein gegebenenfalls bedingter Rückzahlungs- oder Freigabeanspruch. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist deshalb nicht ohne weiteres der historische Auszahlungsbetrag maßgeblich, sondern der Wert dieser Ersatzpositionen und der spätere tatsächliche Massezufluss.
Der BGH (Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 164/14, insbesondere Rn. 20) stellt allgemein darauf ab, welcher Wert der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt oder während des eröffneten Verfahrens unterlag; der bloße Guthabensaldo am Verfahrensende ist nicht entscheidend.
Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Steht einer Masseforderung eine aufrechenbare Gegenforderung gegenüber, wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur der Überschuss berücksichtigt. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass es auf die rechtliche Aufrechenbarkeit ankommt. Kann die Erfüllung einer Masseforderung aus anderen Gründen berechtigt verweigert werden, wird auch sie nur insoweit Bestandteil der Berechnungsgrundlage, als sie tatsächlich durchsetzbar ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - IX ZB 230/10, insbesondere Rn. 8-11).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies:
Durfte der Dienstleister den nicht zurückgezahlten Teil wirksam zur Deckung seiner gesicherten Forderungen verwenden, hatte die Masse nur Anspruch auf den nach Abrechnung verbleibenden Überschuss. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überschuss nicht verblieben.
Der ursprüngliche Gesamtbetrag darf nicht allein deshalb vollständig angesetzt werden, weil er vor Eröffnung des Verfahrens zum Vermögen der Schuldnerin gehörte. Für die Vergütung des endgültigen Verwalters ist entscheidend, welche Masseposition bei Verfahrenseröffnung bestand und welche Werte im eröffneten Insolvenzverfahren tatsächlich zugeflossen oder darin als realisierbare Forderungen vorhanden waren.
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV, wonach Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt werden, führt nicht zu einem Bruttoansatz des historischen Sicherheitsbetrags. Diese Vorschrift verhindert grundsätzlich den Abzug von Verbindlichkeiten von einem im eröffneten Verfahren verwalteten Massewert. Sie ersetzt jedoch keinen Vermögenswert, der bereits vor Eröffnung aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden war.
Aus dieser Position ist daher ein vergütungsrechtliche Ansatz nicht entstanden.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 8 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens des Schuldners beauftragt. Zulasten der Masse hat das Verwertungsunternehmen Kosten i.H.v. 7.329,35 € netto abgerechnet.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -,
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
Allerdings ist von dem Insolvenzgericht in der Folge zu prüfen, ob die mit der Delegation verbundene Entlastung des Insolvenzverwalter auch von Kernaufgaben einen Abschlag von der Verwaltervergütung rechtfertigt. Dabei wird auch darauf Rücksicht genommen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profitiert hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007- IX ZB 234/06 juris Rn. 12).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
I.
Zuschläge
Zuschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wurden weder geltend gemacht noch sind solche anhand des Verfahrensablaufs und der Schlussrechnung ersichtlich.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis aufgrund Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut.
Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % (entspricht ... €) geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
2.
Beschäftigung von Dritten oder Hilfskräften
Die auf Kosten der Insolvenzmasse abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge wurden bereits oben dargestellt.
Damit wird dem Insolvenzgericht die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang diese Dienst- und Werkverträge Auswirkungen auf die Aufgaben und Belastung des Insolvenzverwalters hatten.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde zulasten der Masse ein Dienstleister mit der Verwertung der beweglichen Anlagegüter und des Umlaufvermögens beauftragt. Die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderte eine besondere Sachkunde, die ein Insolvenzverwalter typischerweise nicht hat. Auch der Umfang der zu verwertenden Gegenstände rechtfertigte die Beauftragung des Dienstleisters und diente damit dem Interesse der Gläubiger an einer effizienten Insolvenzverwaltung. Auch wenn aus diesen Gründen die externe Erledigung dieser Aufgabe wegen der außergewöhnlichen Umstände als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen ist, hat sich der Insolvenzverwalter auch eine Regelaufgabe erspart.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung des externen Dienstleisters im Interesse der Masse gelegen hätte. Ein Insolvenzverwalter, der von der Verwertungsaufgabe nach § 159 InsO entlastet ist, hat sich diese Entlastung entgegenhalten zu lassen, da sowohl die Insolvenzordnung als auch die Umschreibung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens von einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter ausgehen. Diese Entlastung ist unabhängig für die Folgen für die Insolvenzmasse in jedem Fall im Rahmen der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen (Graeber, Graeber, ZInsO 2013, 1284). Die Verringerung des von dem Verwalter zu leistenden Aufwands führt daher zu einer Kürzung der Regelvergütung.
Das Verwertungsunternehmen hat zulasten der Masse netto 7.329,53 € abgerechnet. Eine pauschale Gleichsetzung der Entlastung des Insolvenzverwalters mit dem Betrag der Masseverbindlichkeiten des Dienstleisters soll aber unterbleiben. Denn die Auswahl des Dienstleisters, die Verantwortung für die Auswahl und die angemessene Beaufsichtigung verbleiben in jedem Fall beim Insolvenzverwalter.
Ein Abschlag von 15 % ist sachgerecht. Die Regelvergütung verkürzt sich damit um ...€.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Es ergibt sich ein rechnerischer Gesamtabschlag von 20 % der Regelvergütung. Dieser Abschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
Die Vergütung beträgt somit ... €.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich ein Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 21 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 -, BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Das vorliegende Insolvenzverfahren dient sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers. Der Unternehmer ist aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderung geltend gemacht wurden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 15.04.2015 - V R 44/14).
Im vorliegenden Fall wird die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Vergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 99 % geschätzt. Folglich ist mit einem Rückfluss i.H.v. ... € zu rechnen.
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 68.656,03 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Anmerkung:
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 217/24
Amtsgericht Detmold, 31.08.2026