Sicherungsmaßnahme
Stoffe Zanders GmbH
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Stoffe Zanders GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.12.2024, Aktenzeichen 33 IN 45/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 33 IN 45/24
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 3949
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.12.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Daniel Zumhasch
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 45/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 3949 eingetragenen Stoffe Zanders GmbH, Rönneterring 2, 41068 Mönchengladbach,
ist am 10.12.2024, um 08:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Daniel Zumhasch, Am Landgericht 6, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 45/24
Amtsgericht Mönchengladbach, 10.12.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 3949 eingetragenen Stoffe Zanders GmbH, Rönneterring 2, 41068 Mönchengladbach,
ist am 10.12.2024, um 08:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Daniel Zumhasch, Am Landgericht 6, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 45/24
Amtsgericht Mönchengladbach, 10.12.2024