Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Stoff-Ideen-KMR GmbH
Nordhorn
Das Amtsgericht Nordhorn hat zur Stoff-Ideen-KMR GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.06.2025, Aktenzeichen 7 IN 60/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 60/22
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 131456
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 60/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stoff-Ideen-KMR GmbH, Einzelhandel mit Stoffen, Textilien u. Kurzwaren, Twentestraße 1, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 131456), vertr. d.: Jörg Hemmers, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 150 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag erfolgt auf Grundlage des von der Mentor AG erstellten Gutachtens vom 22.01.2025, das dem Gericht als sachverständige Entscheidungsbasis dient. Dabei trifft das Gericht seine Entscheidung eigenständig unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem ihr der Vergütungsantrag mit Schreiben vom 14.05.2025 übersandt wurde. Soweit die Schuldnerin durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, erfolgte die Übersendung des Antrags auch an diesen. Eine Stellungnahme wurde weder von der Schuldnerin selbst noch durch ihren Verfahrensbevollmächtigten abgegeben.
Den Gläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch öffentliche Bekanntmachung vom 14.05.2025 in dem dafür vorgesehenen Bekanntmachungsportal eingeräumt.
Innerhalb der gesetzten Frist sind keinerlei Stellungnahmen zum Vergütungsantrag eingegangen. Einwendungen gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung wurden nicht erhoben.
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen der §§ 63 ff. InsO sowie der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.367.139,84 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 150 %.
Maßgeblich für die Gewährung eines Zuschlags zur Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), ob der tatsächliche Arbeitsaufwand im konkreten Verfahren über das übliche Maß hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Entscheidend ist dabei, ob der Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung des Verfahrens stärker oder schwächer als in vergleichbaren Fällen in Anspruch genommen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.12.2003 - IX ZB 453/02 und vom 25.04.2019 - IX ZB 65/18). Liegen besondere, über den Normalfall hinausgehende Erschwernisse vor, ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV eine Erhöhung der Vergütung angezeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 249/04). Dies setzt jedoch eine sorgfältige Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Umstände voraus. Die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind einzeln zu bewerten und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 50/03).
Die Gewährung eines Zuschlags knüpft der BGH darüber hinaus an drei wesentliche Voraussetzungen: Zum einen muss die dem Insolvenzverwalter obliegende Aufgabe nach wertender Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in rechtlicher oder abwicklungstechnischer Hinsicht eine überdurchschnittliche Bearbeitung erfordern (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02). Zum anderen muss der Verwalter überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen worden sein, gemessen an dem Aufwand in vergleichbaren Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.06.2009 - IX ZB 119/08 und vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09). Schließlich ist ein Zuschlag nur dann gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Regelfall so erheblich ist, dass ohne eine zusätzliche Vergütung ein Missverhältnis entstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09).
Zur Orientierung können nach Auffassung des BGH auch Entscheidungssammlungen anderer Gerichte sowie in der Literatur entwickelte Faustregeltabellen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2006 - IX ZB 277/05 und vom 09.10.2014 - IX ZB 71/14). Eine normative Bindungswirkung kommt diesen Hilfsmitteln jedoch nicht zu. Sie bedürfen stets der Prüfung und Anpassung im konkreten Einzelfall.
Letztlich ist für die Entscheidung über einen Gesamtzuschlag oder -abschlag eine angemessene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Diese hat das Gericht nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04). Dabei ist eine Gesamtschau maßgeblich, die Überschneidungen berücksichtigt und sich auf eine in sich stimmige Bewertung des gesamten Verfahrensaufwands stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - IX ZB 65/18).
Die Zuschlagstatbestände wurde seitens des Insolvenzverwalters begründet und sind nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der diesbezüglich erfolgten Ausführungen wird auf den Vergütungsantrag vom 24.10.2024 verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung der Mehrbelastung wird in diesem Bezug insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 150 % für angemessen gehalten.
II.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur dann gerechtfertigt, wenn die Insolvenzmasse durch die Fortführungstätigkeit nicht bereits in entsprechendem Umfang vergrößert wurde. In einem solchen Fall ist eine Vergleichsrechnung erforderlich. Dabei ist zu ermitteln, um welchen Betrag sich die Masse infolge der Zuschlagstätigkeit erhöht hat und welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV hat. Anschließend ist diese Vergütung derjenigen gegenüberzustellen, die ohne Berücksichtigung der Massemehrung unter Hinzurechnung eines angemessenen Zuschlags zu gewähren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08).
a) Der durch die Fortführung erzielte Überschuss beträgt insgesamt 874.835,45 EUR. Der als angemessen angesehene Zuschlag für die Betriebsfortführung liegt bei 35 %.
b) Die Bruchteilsvergütung auf Grundlage der Masse einschließlich des Fortführungsüberschusses beläuft sich auf EUR.
c) Ohne Berücksichtigung des Überschusses beträgt die Bruchteilsvergütung EUR. Ein 35-prozentiger Zuschlag auf diesen Betrag ergibt eine Erhöhung um EUR, sodass sich eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR ergibt.
d) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV beträgt der Vergütungssatz regelmäßig 25 % der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung.
Berechnung der Zuschlagsvergütung:
* 25 % von EUR = EUR
* 25 % von EUR = EUR
Der Vergleich der beiden Varianten ergibt:
* Vergütung unter Einbeziehung des Überschusses: EUR
* Vergütung ohne Überschuss: EUR
* Daraus resultierende "Mehrvergütung" infolge der Fortführung: EUR
Demgegenüber steht der rechnerische 35-prozentige Zuschlag auf EUR, welcher EUR beträgt.
Die durch den Fortführungsüberschuss bereits abgedeckte Vergütung beträgt EUR. Der verbleibende Differenzbetrag in Höhe von EUR wäre daher durch einen entsprechenden Zuschlag auszugleichen.
Dies entspricht einem Zuschlag von rund 16,63 % auf die erweiterte Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter macht im vorliegenden Fall einen Zuschlag in Höhe von 15 % geltend.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 12.06.2025
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 150 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag erfolgt auf Grundlage des von der Mentor AG erstellten Gutachtens vom 22.01.2025, das dem Gericht als sachverständige Entscheidungsbasis dient. Dabei trifft das Gericht seine Entscheidung eigenständig unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem ihr der Vergütungsantrag mit Schreiben vom 14.05.2025 übersandt wurde. Soweit die Schuldnerin durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, erfolgte die Übersendung des Antrags auch an diesen. Eine Stellungnahme wurde weder von der Schuldnerin selbst noch durch ihren Verfahrensbevollmächtigten abgegeben.
Den Gläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch öffentliche Bekanntmachung vom 14.05.2025 in dem dafür vorgesehenen Bekanntmachungsportal eingeräumt.
Innerhalb der gesetzten Frist sind keinerlei Stellungnahmen zum Vergütungsantrag eingegangen. Einwendungen gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung wurden nicht erhoben.
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen der §§ 63 ff. InsO sowie der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.367.139,84 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 150 %.
Maßgeblich für die Gewährung eines Zuschlags zur Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), ob der tatsächliche Arbeitsaufwand im konkreten Verfahren über das übliche Maß hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Entscheidend ist dabei, ob der Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung des Verfahrens stärker oder schwächer als in vergleichbaren Fällen in Anspruch genommen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.12.2003 - IX ZB 453/02 und vom 25.04.2019 - IX ZB 65/18). Liegen besondere, über den Normalfall hinausgehende Erschwernisse vor, ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV eine Erhöhung der Vergütung angezeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 249/04). Dies setzt jedoch eine sorgfältige Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Umstände voraus. Die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind einzeln zu bewerten und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 50/03).
Die Gewährung eines Zuschlags knüpft der BGH darüber hinaus an drei wesentliche Voraussetzungen: Zum einen muss die dem Insolvenzverwalter obliegende Aufgabe nach wertender Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in rechtlicher oder abwicklungstechnischer Hinsicht eine überdurchschnittliche Bearbeitung erfordern (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02). Zum anderen muss der Verwalter überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen worden sein, gemessen an dem Aufwand in vergleichbaren Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.06.2009 - IX ZB 119/08 und vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09). Schließlich ist ein Zuschlag nur dann gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Regelfall so erheblich ist, dass ohne eine zusätzliche Vergütung ein Missverhältnis entstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09).
Zur Orientierung können nach Auffassung des BGH auch Entscheidungssammlungen anderer Gerichte sowie in der Literatur entwickelte Faustregeltabellen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2006 - IX ZB 277/05 und vom 09.10.2014 - IX ZB 71/14). Eine normative Bindungswirkung kommt diesen Hilfsmitteln jedoch nicht zu. Sie bedürfen stets der Prüfung und Anpassung im konkreten Einzelfall.
Letztlich ist für die Entscheidung über einen Gesamtzuschlag oder -abschlag eine angemessene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Diese hat das Gericht nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04). Dabei ist eine Gesamtschau maßgeblich, die Überschneidungen berücksichtigt und sich auf eine in sich stimmige Bewertung des gesamten Verfahrensaufwands stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - IX ZB 65/18).
Die Zuschlagstatbestände wurde seitens des Insolvenzverwalters begründet und sind nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der diesbezüglich erfolgten Ausführungen wird auf den Vergütungsantrag vom 24.10.2024 verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung der Mehrbelastung wird in diesem Bezug insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 150 % für angemessen gehalten.
II.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur dann gerechtfertigt, wenn die Insolvenzmasse durch die Fortführungstätigkeit nicht bereits in entsprechendem Umfang vergrößert wurde. In einem solchen Fall ist eine Vergleichsrechnung erforderlich. Dabei ist zu ermitteln, um welchen Betrag sich die Masse infolge der Zuschlagstätigkeit erhöht hat und welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV hat. Anschließend ist diese Vergütung derjenigen gegenüberzustellen, die ohne Berücksichtigung der Massemehrung unter Hinzurechnung eines angemessenen Zuschlags zu gewähren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08).
a) Der durch die Fortführung erzielte Überschuss beträgt insgesamt 874.835,45 EUR. Der als angemessen angesehene Zuschlag für die Betriebsfortführung liegt bei 35 %.
b) Die Bruchteilsvergütung auf Grundlage der Masse einschließlich des Fortführungsüberschusses beläuft sich auf EUR.
c) Ohne Berücksichtigung des Überschusses beträgt die Bruchteilsvergütung EUR. Ein 35-prozentiger Zuschlag auf diesen Betrag ergibt eine Erhöhung um EUR, sodass sich eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR ergibt.
d) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV beträgt der Vergütungssatz regelmäßig 25 % der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung.
Berechnung der Zuschlagsvergütung:
* 25 % von EUR = EUR
* 25 % von EUR = EUR
Der Vergleich der beiden Varianten ergibt:
* Vergütung unter Einbeziehung des Überschusses: EUR
* Vergütung ohne Überschuss: EUR
* Daraus resultierende "Mehrvergütung" infolge der Fortführung: EUR
Demgegenüber steht der rechnerische 35-prozentige Zuschlag auf EUR, welcher EUR beträgt.
Die durch den Fortführungsüberschuss bereits abgedeckte Vergütung beträgt EUR. Der verbleibende Differenzbetrag in Höhe von EUR wäre daher durch einen entsprechenden Zuschlag auszugleichen.
Dies entspricht einem Zuschlag von rund 16,63 % auf die erweiterte Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter macht im vorliegenden Fall einen Zuschlag in Höhe von 15 % geltend.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 12.06.2025