Sicherungsmaßnahme
Stöhr-Freizeit GmbH & Co. KG
Könnern
Das Amtsgericht Magdeburg hat zur Stöhr-Freizeit GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.11.2025, Aktenzeichen 340 IN 510/25 (381).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Magdeburg
- Aktenzeichen
- 340 IN 510/25 (381)
- Registerbezug
- Stendal, HRA 4210
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 25.11.2025
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Henning Bosse
- Branchenindikator
- Tourismus & Freizeit (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Az. 340 IN 510/25 (381): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stöhr-Freizeit GmbH & Co. KG, OT Cörmigk, Am Gröbziger Weg 15, 06420 Könnern (AG Stendal, HRA 4210), vertr. d.: 1. Stöhr-Spielautomaten GmbH, OT Cörmigk, Am Gröbziger Weg 15, 06420 Könnern, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Stöhr, (Geschäftsführer), ist heute um 14.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens angeordnet worden. Der Antragstellerin ist jegliche Verfügung über Bankkonten und damit zusammenhängende Kreditsicherheiten, Verträge und Rechtsgeschäfte untersagt. Andere Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Bosse, BOSSE RÜDIGER Partnerschaft Rechtsanw. Steuerber., Otto-von-Guericke-Straße 86a, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/50693390, Fax: 0391/50693399, E-Mail: magdeburg@bosse-ruediger.de, Internet: www.bosse-ruediger.de bestellt worden.-
Amtsgericht Magdeburg, 25.11.2025
Amtsgericht Magdeburg, 25.11.2025