Sicherungsmaßnahme
STC Spinnzwirn GmbH
Chemnitz
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur STC Spinnzwirn GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.05.2026, Aktenzeichen 202 IN 1001/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 202 IN 1001/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 31668
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 27.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 202 IN 1001/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31668
vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Huemer,
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Meier
vertreten durch den Geschäftsführer Nico Dürrschmidt
- wurde am 27.05.2026 um 13:00 Uhr Uhr Joachim M. E. Voigt-Salus, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 231780, Telefax 0341 23178222, Email geschäftlich joachim.voigt-salus@voigtsalus.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 202 IN 1001/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der STC Spinnzwirn GmbH, Zwickauer Straße 247, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31668
vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Huemer,
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Meier
vertreten durch den Geschäftsführer Nico Dürrschmidt
- wurde am 27.05.2026 um 13:00 Uhr Uhr Joachim M. E. Voigt-Salus, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 231780, Telefax 0341 23178222, Email geschäftlich joachim.voigt-salus@voigtsalus.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.