Sicherungsmaßnahme
StartupWerk GmbH
Oberhausen
Das Amtsgericht Duisburg hat zur StartupWerk GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.03.2026, Aktenzeichen 620 IN 536/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 536/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 31463
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Tanja Bückmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 536/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31463 eingetragenen StartupWerk GmbH, Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Niklas Becker, Mintarder Weg 2 , 40885 Ratingen
ist am 10.03.2026, um 17:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 536/26
Amtsgericht Duisburg, 10.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31463 eingetragenen StartupWerk GmbH, Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Niklas Becker, Mintarder Weg 2 , 40885 Ratingen
ist am 10.03.2026, um 17:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 536/26
Amtsgericht Duisburg, 10.03.2026