Sicherungsmaßnahme
STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT
Solingen
Das Amtsgericht Hamburg hat zur STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2025, Aktenzeichen 67g IN 332/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 332/25
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 16207
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 27.10.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Morgen
- Stammkapital
- 2.557.141,01 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie das Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art. Ferner kann sich die Gesellschaft im In- und Ausland auf internationaler Ebene dem Ver- und Ankauf sowie der Vermietung von Automobilen sowie der Erbringung von Dienst- und Serviceleistungen gegen Entgelt, die dem Betrieb von Autovermietungsunternehmen zu dienen geeignet sind, in …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 332/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari, und Herrn Marcus Hungerkamp,
Geschäftszweig: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie das Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art.
ist am 27.10.2025, um 15:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 27.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16207 eingetragenen STARCAR EUROPA SERVICE GROUP AKTIENGESELLSCHAFT, Siemensstraße 2, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Jens-Erik Hilgerloh, Herrn Jannis Calvin Hilgerloh, Herrn Marco Rehberg, Herrn Nima Kalantari, und Herrn Marcus Hungerkamp,
Geschäftszweig: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie das Halten und Verwalten von Vermögenswerten aller Art.
ist am 27.10.2025, um 15:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 332/25
Amtsgericht Hamburg, 27.10.2025