Sicherungsmaßnahme
SSP Kommunikation GmbH
Lippstadt
Das Amtsgericht Paderborn hat zur SSP Kommunikation GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.01.2026, Aktenzeichen 97 IN 22/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 22/26
- Registerbezug
- Paderborn, HRB 17284
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Moritz Sponagel
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 22/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 17284 eingetragenen SSP Kommunikation GmbH, Mastholter Straße 316, 59558 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Pilzecker, Bernhard-Meyer-Str. 16, 59590 Geseke
ist am 19.01.2026, um 15:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Strengerstraße 4 + 6, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 22/26
Amtsgericht Paderborn, 19.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 17284 eingetragenen SSP Kommunikation GmbH, Mastholter Straße 316, 59558 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Pilzecker, Bernhard-Meyer-Str. 16, 59590 Geseke
ist am 19.01.2026, um 15:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Strengerstraße 4 + 6, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 22/26
Amtsgericht Paderborn, 19.01.2026