Sicherungsmaßnahme
SR Fertigungstechnik GmbH & Co. KG
Geseke
Das Amtsgericht Paderborn hat zur SR Fertigungstechnik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.08.2026, Aktenzeichen 97 IN 283/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 283/26
- Registerbezug
- Paderborn, HRA 5989
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.08.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Oliver Ehrhardt
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 283/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5989 eingetragenen SR Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Am Lülingsbusch 7, 59590 Geseke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9923 eingetragene SR Beteiligungs GmbH, Am Lülingsbusch 7, 59590 Geseke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Scheel, Trappenweg 3b, 59590 Geseke,
ist am 05.08.2026, um 14:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 283/26
Amtsgericht Paderborn, 05.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 5989 eingetragenen SR Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Am Lülingsbusch 7, 59590 Geseke, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9923 eingetragene SR Beteiligungs GmbH, Am Lülingsbusch 7, 59590 Geseke, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Scheel, Trappenweg 3b, 59590 Geseke,
ist am 05.08.2026, um 14:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 283/26
Amtsgericht Paderborn, 05.08.2026