Sicherungsmaßnahme

SPT Logistic UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Käbschütztal

Das Amtsgericht Dresden hat zur SPT Logistic UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 536 IN 314/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
536 IN 314/25
Registerbezug
Dresden, HRA 11957
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
30.09.2026
Rechtsform
UG & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 314/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SPT Logistic UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Mehren 3, 01665 Käbschütztal, Amtsgericht Dresden , HRA 11957
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SPT Logistic Verwaltungs- UG (haftungsbeschränkt); d. vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Peter

ergeht am 28.09.2026 nachfolgende Entscheidung:

Der Beschluss vom 29.07.2025, mit welchem die Vorführung des Geschäftsführers der Schuldnerin angeordnet wurde, sowie der Beschluss vom 18.09.2025, mit welchem die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde, Frau Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt sowie die vorläufige Postsperre angeordnet wurde und die gegen die Schuldnerin eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wurden, werden mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Des Weiteren werden der Beschluss vom 22.09.2025, mit welchem die vorläufige Postsperre erweitert wurde, sowie der Durchsuchungsbeschluss vom 10.03.2026 sowie der Haftbefehl vom 21.11.2025 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme