Sicherungsmaßnahme

SPRICK Rowery Spólka z o.o.

Swiebodzin

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur SPRICK Rowery Spólka z o.o. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.01.2025, Aktenzeichen 43 IN 20/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 20/25
Registerbezug
Amtsgericht Zielonej Górze, KRS 00002036
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.01.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Axel Geese

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 20/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der SPRICK Rowery Spólka z o.o., ul. Zachodnia 76, 66-200 Swiebodzin, Polen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Zielonej Górze unter der Nummer KRS 00002036, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Marc Hanhörster, Brockweg 178 a, 33334 Gütersloh und Herrn Jochen Hanhörster, Eggestr. 35, 33332 Gütersloh

ist am 13.01.2025, um 12:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

43 IN 20/25
Amtsgericht Bielefeld, 13.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Insolvenzplan
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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