Sicherungsmaßnahme
Sports Media Services GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Sports Media Services GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2023, Aktenzeichen 43 IN 713/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 713/23
- Registerbezug
- Berlin, HRB 232950 B
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.10.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Christian Gerloff
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Erbringung von Service- und Dienstleistungen im Bereich der Erhebung , Verarbeitung, Aufbereitung, Auswertung und Analyse von Daten; sowie die Entwicklung, Vermarktung und Vertrieb von Software und Software-Lösungen im Bereich Erhebung, Verarbeitung, Aufbereitung, Auswertung und Analyse von Daten (insbesondere Datenbanken, Business Intelligence-Leistungen, DATA-Mining, Cloud-Produkte).
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 713/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 232950 B eingetragenen Sports Media Services GmbH, Upper West, Kantstraße 164, 10623 Berlin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Stephan Zoll, und Herrn Ozal Ergen,
Geschäftszweig: Erbringung von Service- und Dienstleistungen im Bereich der Erhebung, Verarbeitung, Aufbereitung, Auswertung und Analysen von Daten.
ist am 26.10.2023, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 713/23
Amtsgericht Bielefeld, 26.10.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 232950 B eingetragenen Sports Media Services GmbH, Upper West, Kantstraße 164, 10623 Berlin, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Stephan Zoll, und Herrn Ozal Ergen,
Geschäftszweig: Erbringung von Service- und Dienstleistungen im Bereich der Erhebung, Verarbeitung, Aufbereitung, Auswertung und Analysen von Daten.
ist am 26.10.2023, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 713/23
Amtsgericht Bielefeld, 26.10.2023