Vergütungsfestsetzung
SportPark Am Markt GmbH
Weyhe
Das Amtsgericht Syke hat zur SportPark Am Markt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 15 IN 164/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 164/20
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111398
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
15 IN 164/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SportPark Am Markt GmbH, Handelsweg 2-4, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 111398), vertr. d.: David Wiese, Kuhlenstraße 5, 28857 Syke-Okel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank-M. Rhode festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 61 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 67.897,49 EUR (70.298,41 EUR abzüglich 2.400,92 EUR Verwalterhonorare). Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzung 6.497,96 EUR.
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 74.395,45 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 61 % für angemessen. Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Tabellenbearbeitung und die übertragende Sanierung zu einer erheblichen Mehrbelastung als in üblichen Verfahren führte. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war das Betreiben eines Sport-, Fitness und Wellness-Studios. Die Mitglieder hattendie bereits im Wege von Vorauszahlungen geleisteten Beiträge vollumfänglich zur Insolvenztabelle angemeldet. Berechtigte Rückforderungsansprüche gegen die Gesellschaft bestanden nur für die Zeiträume der tatsächlichen Betriebsschließungen. Der Insolvenzverwalter hat dargetan, dass mit den Mitgliedern umfangreicher Schriftwechsel zur tatsächlichen Bestimmung der Forderungshöhe notwendig war. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25% ist angemessen.
Die übertragende Sanierung erfolgte unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie. Dennoch wurde durch den Insolvenzverwalter unter Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen eine Umsatz- und Ertragsanalyse im Hinblick auf eine Fortführung der operativen Tätigkeit im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens erstellt und mit möglichen branchenidentischen Unternehmen für eine mögliche übertragende Sanierung Kontakt aufgenommen. Im Rahmen der Verkaufsaktivitäten konnte ein ernstzunehmender Kaufinteressent gefunden werden. Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für die Übernahme war nachvolluiehbar sehr arbeitsintensiv, da u.a. verschiedene Auswertungen der insgesamt 467 Mitglieder umfassenden Mitgliederkartei im Hinblick auf Eintritt, Austritt durch Kündigungen und Zahlungsmodalitäten und Fluktuationsauswertungen zusammengestellt und angefertigt werden mussten. Erstellung und Verhandlung des Übernahmevertrages erfolgten durch den Insolvenzverwalter unter Einbeziehung des Vermieters in diese Verhandlungen, da die Übernahme der Betriebsräume als notwendige Voraussetzung des Kaufinteressenten benannt worden war. Der Grundzuschlag in Höhe von 50% ist angemessen.
Da die übertragende Sanierung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 17.500,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die übertragende Sanierung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 36 % ergibt.
Somit ergibt sich insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 61%, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung gerechtfertigt ist.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 156,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 56 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 16.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 61 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 67.897,49 EUR (70.298,41 EUR abzüglich 2.400,92 EUR Verwalterhonorare). Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzung 6.497,96 EUR.
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 74.395,45 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 61 % für angemessen. Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Tabellenbearbeitung und die übertragende Sanierung zu einer erheblichen Mehrbelastung als in üblichen Verfahren führte. Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war das Betreiben eines Sport-, Fitness und Wellness-Studios. Die Mitglieder hattendie bereits im Wege von Vorauszahlungen geleisteten Beiträge vollumfänglich zur Insolvenztabelle angemeldet. Berechtigte Rückforderungsansprüche gegen die Gesellschaft bestanden nur für die Zeiträume der tatsächlichen Betriebsschließungen. Der Insolvenzverwalter hat dargetan, dass mit den Mitgliedern umfangreicher Schriftwechsel zur tatsächlichen Bestimmung der Forderungshöhe notwendig war. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25% ist angemessen.
Die übertragende Sanierung erfolgte unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie. Dennoch wurde durch den Insolvenzverwalter unter Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen eine Umsatz- und Ertragsanalyse im Hinblick auf eine Fortführung der operativen Tätigkeit im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens erstellt und mit möglichen branchenidentischen Unternehmen für eine mögliche übertragende Sanierung Kontakt aufgenommen. Im Rahmen der Verkaufsaktivitäten konnte ein ernstzunehmender Kaufinteressent gefunden werden. Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für die Übernahme war nachvolluiehbar sehr arbeitsintensiv, da u.a. verschiedene Auswertungen der insgesamt 467 Mitglieder umfassenden Mitgliederkartei im Hinblick auf Eintritt, Austritt durch Kündigungen und Zahlungsmodalitäten und Fluktuationsauswertungen zusammengestellt und angefertigt werden mussten. Erstellung und Verhandlung des Übernahmevertrages erfolgten durch den Insolvenzverwalter unter Einbeziehung des Vermieters in diese Verhandlungen, da die Übernahme der Betriebsräume als notwendige Voraussetzung des Kaufinteressenten benannt worden war. Der Grundzuschlag in Höhe von 50% ist angemessen.
Da die übertragende Sanierung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 17.500,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die übertragende Sanierung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 36 % ergibt.
Somit ergibt sich insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 61%, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung gerechtfertigt ist.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 156,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 56 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 16.09.2026