Sicherungsmaßnahme
Sportfabrik Remscheid GmbH
Remscheid
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Sportfabrik Remscheid GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.11.2025, Aktenzeichen 509 IN 119/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 509 IN 119/25
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 29788
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Prof. Dr. Peter Neu
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 509 IN 119/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 29788 eingetragenen Sportfabrik Remscheid GmbH, Nordstr. 31 - 33, 42853 Remscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dzharimas Temirkanov, Ferdinand-Lassalle-Str. 16a, 42855 Remscheid
ist am 21.11.2025, um 11:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 119/25
Amtsgericht Wuppertal, 21.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 29788 eingetragenen Sportfabrik Remscheid GmbH, Nordstr. 31 - 33, 42853 Remscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dzharimas Temirkanov, Ferdinand-Lassalle-Str. 16a, 42855 Remscheid
ist am 21.11.2025, um 11:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Neu, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
509 IN 119/25
Amtsgericht Wuppertal, 21.11.2025