Insolvenzbekanntmachung

Spielworks GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Spielworks GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen 3610 IN 4518/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3610 IN 4518/25
Registerbezug
Berlin, HRB 195502
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
03.09.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
41.660 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Management- und Beratungsdienstleistungen im Bereich der Blockchain-Technologie gegen Entgelt gegenüber Dritten. Dies umfasst die Entwicklung und den Betrieb einer Vertriebsplattform für digitale Spiele, die Blockchain-Technologie einsetzen, sowie die Entwicklung, Betrieb und Vertrieb von digitalen Spielen, die Blockchain-Technologie einsetzen.

Veröffentlichungstext

3610 IN 4518/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Spielworks GmbH, Französische Straße 12, 10117 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Swen Erhard Hallasch und Adrian Krion
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 195502
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur vergleichsweisen Einigung mit den Geschäftsführern der Schuldnerin, Herrn Adrian Krion und Herrn Swen Hallasch, zur Befriedigung der geltend gemachten Haftungsansprüche

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.09.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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