Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

soulproducts GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur soulproducts GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen 3605 IN 70/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3605 IN 70/25
Registerbezug
Berlin, HRB 144009
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
27.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3605 IN 70/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

soulproducts GmbH, Ritterstraße 3, 10969 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Marian Gutscher und Laura Zuckschwerdt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 144009
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Knut Rebholz, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 10.863,59 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 44 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.07.2026 wird Bezug genommen.Gemäß ständiger Rechtssprechung ist § 3 InsVV auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter an-zuwenden. Die Gewährung eines Zuschlags soll dabei einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgleichen. Als Erhöhungsgrund war in diesem Verfahren zunächst die Betriebsfortführung zu berücksichtigen. Wird der Geschäftsbetrieb unter Mitwirkung der vorläufigen Insolvenzverwalterin fortgeführt, so rechtfertigt dies grundsätzlich einen Zuschlag, wobei auf die Dauer der Fortführung und die Anzahl der Arbeitnehmer sowie des tatsächlichen Arbeitsaufwands abzustellen ist, vgl. BeckOK KostR/Grund InsVV § 11 Rn. 12, 13. Vorliegend führte die vorläufige Insolvenzverwalterin den Betrieb über ca. 6 Wochen mit neun Arbeitnehmern fort. Die vorläufige Verwaltung zeichnete sich insbesondere durch die Auseinandersetzung mit den Vertragspartnern der Schuldnerin sowie weiteren Dienstleistern aus.Ein Zuschlag kann jedoch dann nicht erteilt werden, wenn die durch die Fortführung entstandene Massemehrung den Aufwand bereits ausgleicht, BeckOK KostR/Grund InsVV § 11 Rn. 12, 13. Eine entsprechende Vergleichsberechnung war dem Antrag beigefügt. Der beantragte Zuschlag wurde sodann um den Fortführungsüberschuss bereinigt. Ferner wurde ein Zuschlag für die umfangreichen Sanierungsbemühungen beantragt. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter im erheblichen Umfang mit der Vorbereitung einer Sanierung befasst, ist der dadurch entstehende Aufwand durch die Gewährung eines Zuschlags angemessen zu vergüten, BeckOK InsR/Budnik InsVV § 11 Rn. 20-24. Nach Erstellung eines Teasers in Zusammenarbeit mit der Redwood Smallcap-Exchange GmbH und entsprechende Weiterleitung an mögliche Investoren, gingen sechs indikative Angebote ein. Auch die Vorarbeiten für eine übertragene Sanierung sind zuschlagsfähig, der hierfür beantragte Zuschlag von 40 % war aufgrund der o.g. Tätigkeiten zu gewähren.Zuletzt wurde ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beantragt. Im Rahmen dessen schloss der vorläufige Insolvenzverwalter etwaige Vereinbarungen, wonach zunächst eine Zählung der dort vorhandenen Bestände erfolgen sollte und anschließend
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 44 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.10.2026

Verfahrensverlauf

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