Sicherungsmaßnahme
Solistra GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Solistra GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.05.2025, Aktenzeichen 70k IN 187/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 187/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 122930
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.05.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christoph Nüsser
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 187/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 122930 eingetragenen Solistra GmbH, Robert-Perthel-Str. 3, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Darius Rafalski, Robert-Perthel-Str. 3, 50739 Köln
Geschäftszweig: Aufbau, Ausbau und Unterhalt einer umfassenden, überregionalen Beratungs-, Vertriebs- und allgemeinen Dienstleistungsorganisation auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energien,
ist am 22.05.2025, um 09:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 187/25
Amtsgericht Köln, 22.05.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 122930 eingetragenen Solistra GmbH, Robert-Perthel-Str. 3, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Darius Rafalski, Robert-Perthel-Str. 3, 50739 Köln
Geschäftszweig: Aufbau, Ausbau und Unterhalt einer umfassenden, überregionalen Beratungs-, Vertriebs- und allgemeinen Dienstleistungsorganisation auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energien,
ist am 22.05.2025, um 09:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 187/25
Amtsgericht Köln, 22.05.2025