Vergütungsfestsetzung
Soli AcquiCo GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Hannover hat zur Soli AcquiCo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 904 IN 289/24 - 5 -.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 289/24 - 5 -
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 96808
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen im In- und Ausland, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Management- und sonstige administrative und technische Dienstleistungen, gegen Entgelt an (in)direkte Beteiligungsgesellschaften.
Veröffentlichungstext
904 IN 289/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli AcquiCo GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Düsseldorf, HRB 96808), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), wird die Vergütung für den Sonderinsolvenzverwalter festgesetzt auf
€ Vergütung
€ 19% Umsatzsteuer
€ Auslagen
€ 19% Umsatzsteuer
€
Der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der "Soli Infratechnik GmbH" (AG Hannover, 904 IN 286/24 - 5 -) wird ermächtigt, die festgesetzte Vergütung, nach Rechtskraft dieser Entscheidung, aus der dortigen Insolvenzmasse auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25.06.2026 wurde Herr zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung war notwendig, da zwischen der Schuldnerin "Soli AcquiCo GmbH" und der sich ebenfalls in Insolvenz befindlichen "Soli Infrachtechnik GmbH" eine Abtretungs- und Verwertungsvereinbarung geschlossen werden musste und der jeweilige Insolvenzverwalter personenidentisch ist.
Mit der Entscheidung einen Sonderinsolvenzverwalters zu bestellen, entsteht für die bestellte Person ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Da das vorliegende Verfahren masselos ist, der Anspruch auf Vergütung entstanden ist und der Gläubigerausschuss im Verfahren der "Soli Infratechnik GmbH" die Kostenübernahme für die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters zugesagt hat, ist aus der dortigen Insolvenzmasse die festgesetzte Vergütung zu entnehmen.
Die festgesetzte Vergütung entspricht 10% der Regelvergütung nach § 2 InsVV bei einer Berechnungsgrundlage von €.
Der Insolvenzverwalter wurde gehört. In seiner Stellungnahme vom 12.10.2026 hat er keine Bedenken geäußert.
Die Vergütung ist angemessen und war daher antragsgemäß festzusetzen.
Amtsgericht Hannover, 15.10.2026
€ Vergütung
€ 19% Umsatzsteuer
€ Auslagen
€ 19% Umsatzsteuer
€
Der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der "Soli Infratechnik GmbH" (AG Hannover, 904 IN 286/24 - 5 -) wird ermächtigt, die festgesetzte Vergütung, nach Rechtskraft dieser Entscheidung, aus der dortigen Insolvenzmasse auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25.06.2026 wurde Herr zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung war notwendig, da zwischen der Schuldnerin "Soli AcquiCo GmbH" und der sich ebenfalls in Insolvenz befindlichen "Soli Infrachtechnik GmbH" eine Abtretungs- und Verwertungsvereinbarung geschlossen werden musste und der jeweilige Insolvenzverwalter personenidentisch ist.
Mit der Entscheidung einen Sonderinsolvenzverwalters zu bestellen, entsteht für die bestellte Person ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Da das vorliegende Verfahren masselos ist, der Anspruch auf Vergütung entstanden ist und der Gläubigerausschuss im Verfahren der "Soli Infratechnik GmbH" die Kostenübernahme für die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters zugesagt hat, ist aus der dortigen Insolvenzmasse die festgesetzte Vergütung zu entnehmen.
Die festgesetzte Vergütung entspricht 10% der Regelvergütung nach § 2 InsVV bei einer Berechnungsgrundlage von €.
Der Insolvenzverwalter wurde gehört. In seiner Stellungnahme vom 12.10.2026 hat er keine Bedenken geäußert.
Die Vergütung ist angemessen und war daher antragsgemäß festzusetzen.
Amtsgericht Hannover, 15.10.2026