Sicherungsmaßnahme
Soil & More Impacts GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Soil & More Impacts GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.01.2022, Aktenzeichen 67h IN 1/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67h IN 1/22
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 163519
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 05.01.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Jörn Weitzmann
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 118.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erbringung von Nachhaltigkeitsberatungsaktivitäten insbesondere spezialisiert für Unternehmen (B2B) des Lebensmittel- und Agrarsektors. Zu den Aktivitäten gehören Entwicklung, Anwendung und Bereitstellung von Softwarelösungen zur Nachhaltigkeitsmessung, Verbesserung und Darstellung damit verbundener ökonomischer Auswirkungen. Des Weiteren umfassen die Aktivitäten Beratung und Workshops für nachhal …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 1/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 163519 eingetragenen Soil & More Impacts GmbH, Buttstraße 3, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Bandel
Geschäftszweig: Erbringung von Nachhaltigkeitsberatungsaktivitäten insbesondere spezialisiert für Unternehmen (B2B) des Lebensmittel undAgrarsektors usw.
ist am 05.01.2022, um 11:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Arnold-Heise-Straße 9, 20249 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 1/22
Amtsgericht Hamburg, 05.01.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 163519 eingetragenen Soil & More Impacts GmbH, Buttstraße 3, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Bandel
Geschäftszweig: Erbringung von Nachhaltigkeitsberatungsaktivitäten insbesondere spezialisiert für Unternehmen (B2B) des Lebensmittel undAgrarsektors usw.
ist am 05.01.2022, um 11:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Arnold-Heise-Straße 9, 20249 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 1/22
Amtsgericht Hamburg, 05.01.2022