Sicherungsmaßnahme

Smartrepaircenter Münster GmbH

Münster

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Smartrepaircenter Münster GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.08.2026, Aktenzeichen 82 IN 51/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
82 IN 51/26
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRB 16204
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
31.08.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Stanitzke

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 51/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 16204 eingetragenen Smartrepaircenter Münster GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Schröder, Hiltruper Straße 21f, 48167 Münster und Herrn Daniel Schröder, Jochen-Klepper-Straße 27 a, 48167 Münster

ist am 31.08.2026, um 10:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Stanitzke, Am Schölerberg 9, 49082 Osnabrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

82 IN 51/26
Amtsgericht Münster, 31.08.2026
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