Sicherungsmaßnahme
Smart Real Estate Verwaltung GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Smart Real Estate Verwaltung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2019, Aktenzeichen 92 IN 32/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 92 IN 32/18
- Registerbezug
- Krefeld, HRB HRB 15856
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.11.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Thomas Schmitz
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der An- und Verkauf von Immobilien und die Immobilienverwaltung.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 32/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15856 eingetragenen
Smart Real Estate Verwaltung GmbH, Heinrich-Malina-Str. 108, 47809 Krefeld,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Elsayed Abdelkader,
Gartenstr. 1, 47877 Willich Geschäftszweig: Der An- und Verkauf von Immobilien
und deie Immobilienverwaltung
ist am 19.11.2019, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Schmitz, Am
Flohbusch 1-3, 47802 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 32/18
Amtsgericht Krefeld, 19.11.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15856 eingetragenen
Smart Real Estate Verwaltung GmbH, Heinrich-Malina-Str. 108, 47809 Krefeld,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Elsayed Abdelkader,
Gartenstr. 1, 47877 Willich Geschäftszweig: Der An- und Verkauf von Immobilien
und deie Immobilienverwaltung
ist am 19.11.2019, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Schmitz, Am
Flohbusch 1-3, 47802 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 32/18
Amtsgericht Krefeld, 19.11.2019