Sicherungsmaßnahme

Sligchers Erd- und Tiefbau GmbH

Schermbeck

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Sligchers Erd- und Tiefbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2026, Aktenzeichen 620 IN 2094/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 2094/26
Registerbezug
Duisburg, HRB 33363
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.09.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Sebastian Henneke
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erd- und Tiefbau sowie die Vermietung von Baumaschinen.
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2094/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 33363 eingetragenen Sligchers Erd- und Tiefbau GmbH, Maaßenstraße 91, 46514 Schermbeck, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Sligchers, Maaßenstraße 91, 46514 Schermbeck

ist am 14.09.2026, um 13:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

620 IN 2094/26
Amtsgericht Duisburg, 14.09.2026
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