Sicherungsmaßnahme
SL Projektmanagement GmbH
Brüggen
Das Amtsgericht Krefeld hat zur SL Projektmanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2023, Aktenzeichen 92 IN 13/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 92 IN 13/23
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 15230
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Nada Nasser
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das technische Projektmanagement sowie die Planung und Beratung betreffend technischer Gebäudeausrüstungen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 13/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15230 eingetragenen SL Projektmanagement GmbH, Solferinostraße 24, 41379 Brüggen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Georg Wilhelm Bäumer, Klumpenstraße 99, 41066 Mönchengladbach und Herrn Oliver Lück, Ulmenweg 11, 41379 Brüggen
Geschäftszweig: Das technische Projektmanagement sowie die Planung und Beratung betreffend technischer Gebäudeausrüstungen
ist am 23.03.2023, um 17:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Nada Nasser, Blumentalstraße 2, 47798 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 13/23
Amtsgericht Krefeld, 23.03.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15230 eingetragenen SL Projektmanagement GmbH, Solferinostraße 24, 41379 Brüggen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Martin Georg Wilhelm Bäumer, Klumpenstraße 99, 41066 Mönchengladbach und Herrn Oliver Lück, Ulmenweg 11, 41379 Brüggen
Geschäftszweig: Das technische Projektmanagement sowie die Planung und Beratung betreffend technischer Gebäudeausrüstungen
ist am 23.03.2023, um 17:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Nada Nasser, Blumentalstraße 2, 47798 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 13/23
Amtsgericht Krefeld, 23.03.2023