Forderungsprüfung
Sirius Hospitality Holding GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Sirius Hospitality Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.08.2025, Aktenzeichen 810 IN 924/22 S-11-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 924/22 S-11-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 114747
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 11.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 924/22 S-11-9 In dem Insolvenzverfahren Sirius Hospitality Holding GmbH, Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 114747),
vertreten durch:
Peter-Josef Königstein, Hochstraße 42, 60313 Frankfurt am Main, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 13.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 27.10.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.08.2025
vertreten durch:
Peter-Josef Königstein, Hochstraße 42, 60313 Frankfurt am Main, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 13.10.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 27.10.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 04.08.2025